Arbeitnehmer täuscht Krankheit vor: Lohn einbehalten – oder kündigen? (Tipps für Arbeitgeber)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Arbeitgeber sehen es verständlicherweise nicht gern, wenn ihre Mitarbeiter nur so tun, als ob sie krank wären, dabei zuhause bleiben und weiter ihren Lohn bekommen. Was kann man als Arbeitgeber dagegen tun, wie am besten darauf reagieren? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Wer seine Arbeitsunfähigkeit vortäuscht und der Arbeit fern bleibt, hat regelmäßig keinen Anspruch, vom Arbeitgeber für diesen Zeitraum bezahlt zu werden. Der Arbeitgeber könnte den Lohn einbehalten.

Allerdings rate ich Arbeitgebern häufig davon ab. Denn: Arbeitgebern fällt es bei einer anschließenden Klage des Arbeitnehmers auf Lohnnachzahlung oft schwer, Indizien vorzutragen, die auf eine Vortäuschung der Krankheit schließen lassen.

Zwar gibt es bestimmte Indizien, die typischerweise auf eine Täuschung hindeuten, wie etwa wenn der Arbeitnehmer beim Feiern oder auf einem Ausflug gesehen wurde. Auch kann der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit ein Indiz sein, wenn der Arbeitnehmer sich am Tag der Kündigung krank meldet und die Krankschreibung bis zum Ende der Kündigungsfrist läuft.

Bloß: Solche Indizien liegen oft nicht vor. Dann riskiert der Arbeitgeber regelmäßig eine Schlappe vor Gericht. Mehr noch: Das Arbeitsverhältnis ist belastet, nachdem sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einmal vor Gericht gestritten haben. Meist hält man dann nur noch nach der erstbesten Möglichkeit Ausschau, den Arbeitnehmer los zu werden.

Deshalb sollte sich der Arbeitgeber, wenn er die Vermutung hat, dass sein Mitarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit vortäuscht, nach Möglichkeit von ihm trennen. Das kann einvernehmlich mit einem Aufhebungsvertrag geschehen, oder mit einer Kündigung.

Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass man schneller zu einem Ende kommt, als wenn man sich zuerst um den Lohn streitet und sich dann ein zweites Mal wegen der Kündigung vor Gericht begegnet.

Verliert der Arbeitgeber aber einen Prozess um die Lohnnachzahlung, steht die nachfolgende Kündigungsschutzklage für ihn erfahrungsgemäß unter ungünstigen Vorzeichen.

Prozesstaktisch erfolgversprechender ist es, möglichst keine Zeit zu verlieren, zeitnah zu kündigen und vor Gericht alles in einem Vergleich zu erledigen. Noch günstiger und schneller geht es meist mit einem Aufhebungsvertrag.

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