Arbeitnehmerhaftung – muss der Arbeitnehmer für verursachte Schäden zahlen? Haftungsbeschränkung?

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Menschen machen Fehler und daher kommt es vor, dass Arbeitnehmer im Arbeitsalltag Schäden verursachen. Es passiert schnell, dass man den Drucker umstößt, Kaffee auf empfindliche Geräte schüttet oder sonstiges Betriebseigentum zerstört oder beschädigt. Der Arbeitgeber möchte in solchen Fällen den Schaden ersetzt haben. Doch muss der Arbeitnehmer jeden Schaden, der durch ihn verursacht wurde, ersetzen?

In der Regel muss jeder für sein Handeln einstehen und Schäden, für die er verantwortlich ist, ersetzen. Doch im Arbeitsrecht gibt es entsprechende Regeln, die den Arbeitnehmer schützen, damit er nicht in eine finanzielle Bedrängnis kommt. Der Arbeitgeber trägt zudem das Betriebsrisiko, das die Fehler der Angestellten miteinbezieht.

Es ist dem Arbeitgeber allerdings auch nicht zumutbar, dass er für jeden Schaden aufkommen muss, denn dann könnte der Arbeitnehmer tun und lassen, was er möchte und den Arbeitgeber in den Ruin treiben.

Um bei einem Konflikt über einen verursachten Schaden zu einem ausgeglichenen Ergebnis zu kommen, hat die Rechtsprechung Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung entwickelt, die die Haftung des Arbeitnehmers zwar beschränkt, aber auch die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigt.

1) Haftung gegenüber dem Arbeitgeber

Der Arbeitnehmer muss erst dann haften, wenn er bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit eine Haupt- oder eine Nebenleistungspflicht verletzt hat. Ersteres ist aus dem Arbeitsvertrag zu entnehmen, in dem konkret vereinbart ist, welche Tätigkeit der Arbeitnehmer zu erbringen hat, wie zum Beispiel die Bearbeitung von Akten oder die Mitwirkung am Bau eines Hauses.

Die Nebenleistungspflichten sind nicht konkret im Arbeitsvertrag geregelt. Diese besagen, dass der Arbeitnehmer auch im Interesse seines Arbeitgebers tätig werden soll, indem er sorgfältig mit den zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterialien (Firmen-Pkw, Maschinen, PC etc.) umgeht, sowie Schäden vermeidet.

Wenn der Arbeitgeber einen Schaden verursacht, muss er zumindest schuldhaft gehandelt haben, also mit Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit.

Da jedoch das Bürgerliche Gesetzbuch keine Regelung für eine Begrenzung der Haftung für Arbeitnehmer kennt, kann dies zu unbilligen Ergebnissen führen. Die Rechtsprechung entwickelte die Grundsätze, um die Haftung zu begrenzen.

2) Begrenzung der Arbeitnehmerhaftung

Es findet eine Haftungsbeschränkung zugunsten des Arbeitnehmers statt. Dabei erfolgt eine Unterscheidung zwischen der verschieden Grade der Schuld:

a) Leichteste Fahrlässigkeit: Es liegt nur ein kleinerer Fehler vor, der durch den Arbeitnehmer „aus Versehen“ erfolgt ist, sodass er nicht haftet, sondern der Arbeitgeber das Risiko allein trägt.

Beispiel: Der Arbeitnehmer lässt versehentlich etwas fallen.

b) Normale Fahrlässigkeit: Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, das heißt der Arbeitnehmer muss schon in Erwägung gezogen haben, dass sein Handeln zu einem Schaden hätte führen können, hat aber darauf vertraut, dass es schon gut ausgehen würde. Der Schaden wird zwischen Arbeitnehmer und -geber aufgeteilt, in der Regel tragen beide Parteien die Hälfte.

Beispiel: Wenn bei einem Abstellen eines LKW die Handbremse nicht betätigt wird.

c) Grobe Fahrlässigkeit: Der Arbeitnehmer lässt die erforderliche Sorgfalt im groben Maße außer Acht. Er haftet dann in der Regel allein, allerdings besteht in bestimmten Fällen trotzdem eine Haftungsbeteiligung des Arbeitgebers. Dies bedarf einer gesonderten Prüfung.

Beispiel: Der Arbeitnehmer kommt betrunken zur Arbeit oder durch einen Rotlichtverstoß wird ein Unfall verursacht.

d) Vorsatz: Der Arbeitnehmer haftet voll, denn die Schadensverursachung liegt gänzlich außerhalb des Verantwortungsbereichs des Arbeitgebers.

Beispiel: Der Arbeitnehmer zerkratzt den Dienstwagen.

Ist es zwischen den Parteien streitig welcher Grad des Verschuldens vorliegt, so trifft den Arbeitgeber nach § 619 a BGB die Beweislast.

3) Haftung bei Personenschäden?

Der Arbeitnehmer haftet in der Regel nicht, wenn er während der Arbeitszeit eine Person (z. B. eines Arbeitskollegen) verletzt, sofern dies nicht vorsätzlich geschieht.

In einem solchen Fall tritt nach § 105 Abs. 1 SGB VII die gesetzliche Unfallversicherung ein und begleicht den Schaden.

4) Haftung bei Sachschäden gegenüber Dritten

Die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gilt nur innerhalb des Arbeitsverhältnisses. Aber es kann auch vorkommen, dass persönliche Gegenstände von Arbeitskollegen oder Kunden beschädigt werden. Dann hat die geschädigte Person grundsätzlich nur einen Anspruch gegen den Schädiger, also den Arbeitnehmer.

Allerdings gibt es auch hier die Einschränkung der Haftung, wenn der Schaden bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit verursacht wurde. Der Arbeitnehmer steht dann nicht schutzlos da, sondern hat einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Dabei bemisst sich die Frage des Verschuldens nach den genannten Grundsätzen der Haftungsbeschränkung, also der Arbeitnehmer wird so gestellt, als hätte er Firmeneigentum beschädigt.

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