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Arbeitnehmerin und schwanger - Kündigung wirksam?

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Als schwangere Arbeitnehmerin sind Sie nicht schutzlos gestellt - das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot schützt Sie während der Schwangerschaft und nach der Entbindung!

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verlangt, dass die körperliche Überlastung der Schwangeren oder Wöchnerin durch die Aufstellung von Beschäftigungsverboten verhindert und die wirtschaftliche Existenz während dieser Zeit gesichert ist. Der Sonderkündigungsschutz soll die Frau darüber hinaus auch vor psychischen Belastungen im Zusammenhang mit der Sorge um den Arbeitsplatz und einem eventuellen Kündigungsschutzprozess bewahren.

Wann besteht das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot? 

Das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot findet Anwendung auf Arbeitnehmerinnen, bei denen eine Schwangerschaft im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung besteht. Das Kündigungsverbot greift auch dann ein, wenn die Frau bei Abgabe der Kündigungserklärung noch nicht schwanger war, dieser Zustand beim Zugang der Kündigung jedoch eingetreten ist. Den umgekehrten Fall, dass die Frau erst nach Zugang der (ordentlichen) Kündigung und während des Laufs der Kündigungsfrist schwanger wird, erfasst das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot jedoch nicht.

Der Sonderkündigungsschutz beginnt mit der Schwangerschaft. Das Ende des Kündigungsschutzes ist abhängig davon, auf welche Weise die Schwangerschaft endet. Bei einer Entbindung des Kindes reicht der Kündigungsschutz über die Dauer der Schwangerschaft bis zum Ablauf des vierten Monats nach der Entbindung. Der Arbeitgeber darf vor Ablauf der Sonderkündigungsfrist die Kündigung nicht erklären.

Muss die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitgeteilt werden? 

Der Bestand des Kündigungsschutzes ist davon abhängig, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung im Zeitpunkt der Kündigung bekannt war oder die Schwangere noch innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigung den Arbeitgeber von ihrer Schwangerschaft unterrichtet hat

Die Schwangere hat die Obliegenheit, dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitzuteilen, sobald ihr die Schwangerschaft bekannt ist. Der Sonderkündigungsschutz greift auch dann ein, wenn die Schwangere den Arbeitgeber erst nach dem Zugang der Kündigung, aber noch innerhalb von zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt von ihrer Schwangerschaft unterrichtet hat. Der Sonderkündigungsschutz gilt auch dann, wenn die Frau zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hatte.

Welche Folgen hat die verbotswidrig erklärte Kündigung? 

Eine verbotswidrig erklärte Kündigung des Arbeitgebers hat die Nichtigkeit der Kündigung zur Folge. Dies gilt auch dann, wenn die Schwangerschaft durch eine Fehlgeburt endet, weil der Kündigungsschutz bis zu diesem Zeitpunkt besteht.

Rechtsschutz bei verbotswidrig erklärter Kündigung

Die Arbeitnehmerin kann die Unwirksamkeit der erklärten schriftlichen Kündigung mittels der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht gerichtlich geltend machen.   Die Kündigungsschutzklage ist darauf gerichtet festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst wurde.

Die Klage muss binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann gem. § 5 KSchG eine verspätete Klage zugelassen werden. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht fristgerecht geltend gemacht, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam!

Wegen der Unwirksamkeit der verbotswidrig erklärten Kündigung steht der Arbeitnehmerin ein Weiterbeschäftigungsanspruch zu. Dieser kann klageweise mit der Kündigungsschutzklage erhoben werden, aber auch bereits vorher im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden.

Bis zur tatsächlichen Weiterbeschäftigung befindet sich der Arbeitgeber in Annahmeverzug und schuldet der Arbeitnehmerin den vertraglichen Arbeitslohn.

Die Missachtung des mutterschutzrechtlichen Kündigungsverbots kann einen Entschädigungsanspruch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gegen den Arbeitgeber begründen, da die Frau durch die mutterschutzwidrige Kündigung unmittelbar wegen ihres Geschlechts diskriminiert wird.

Die Arbeitnehmerin kann den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.

Bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Rechte als Schwangere steht Ihnen Rechtsanwalt Klaus Uhl als erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht gerne zur Seite! Herr Uhl ist Gesellschafter der Kanzlei Hauptmann-Uhl und Kollegen in Göppingen. In seiner Tätigkeit kann er auf seine jahrelange wertvolle Erfahrung im Arbeitsrecht zurückgreifen.

Foto(s): pixabay.com

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