Arbeitsrecht: Haustarifvertrag - auf richtige Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag achten!

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Tarifverträge können nicht nur durch Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften geschlossen werden. Auch ein einzelner Arbeitgeber kann mit einer Gewerkschaft einen nur in seinem Unternehmen anwendbaren Tarifvertrag schließen, einen so genannten Haustarifvertrag oder Firmentarifvertrag.

Auch ein Haustarifvertrag gilt aber unmittelbar nur gegenüber den Arbeitnehmern, die Mitglieder der beteiligten Gewerkschaft sind. Regelmäßig will der Arbeitgeber aber eine Geltung des Haustarifvertrages gegenüber allen Mitarbeitern erreichen.

Erforderlich ist daher in jedem einzelnen Arbeitsvertrag eine Klausel, wonach der Haustarifvertrag in seiner jeweils aktuellen Fassung in den Arbeitsvertrag einbezogen wird - genauso, wie oft auch Flächen- oder Branchentarifverträge im Arbeitsvertrag in Bezug genommen werden.

Wenn ein Arbeitgeber noch keinen Haustarifvertrag hat und in den Arbeitsverträgen auf einen Flächen- oder Branchentarifvertrag verweist - dann sollte er einen etwaigen späteren Haustarifvertrag gleich berücksichtigen. Wenn nämlich ein Arbeitsvertrag "nur" auf einen Flächentarifvertrag verweist und dann später ein Haustarifvertrag geschlossen wird - dann findet dieser keine Anwendung auf das konkrete Arbeitsverhältnis (es sei denn, der betreffende Arbeitnehmer wäre Mitglied der beteiligten Gewerkschaft).

Erforderlich ist also vielmehr, dass auch der spätere Haustarifvertrag bereits in der Inbezugnahmeklausel berücksichtigt wird.

Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden (Urteil vom 21.03.2012, 3 Sa 230/11).

Es müsste also im Arbeitsvertrag bei jeder Inbezugnahmeklausel sinngemäß geregelt werden:

(a) Solange kein Haustarifvertrag existiert, findet auf das Arbeitsverhältnis der .....Tarifvertrag (konkreten Tv benennen) in seiner jeweils aktuellen Fassung Anwendung.

(b) Wenn der Arbeitgeber einen Haustarifvertrag schließt, findet ab dessen Inkrafttreten dieser Haustarifvertrag anstelle des unter (a) genannten Tarifvertrages Anwendung auf das Arbeitsverhältnis.


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