Arbeitsrecht: Wer tags streikt, darf ggf. nachts nicht arbeiten

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Das Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen hat mit Urteil vom 22.01.2013 (1 Sa 151/12) folgenden Fall entschieden:

Der Arbeitgeber betrieb eine Druckerei, in der unter anderem in Nachtschicht eine Tageszeitung gedruckt wurde. Der Arbeitnehmer (Kläger) war vom 25.5. auf den 26.5. zur Nachtschicht eingeteilt. Die Gewerkschaft hatte zu einem Warnstreik am 25.5. bis 24:00 Uhr aufgerufen, an dem der Kläger teilnahm.

Um den Druck der Tageszeitung sicherzustellen, hatte der Arbeitgeber für die Nachtschicht vom 25.5. auf den 26.5. andere Mitarbeiter organisiert.

Der Kläger wollte nach Beendigung des Warnstreiks in der Nachtschicht arbeiten. Der Arbeitgeber lehnte dies ab, da er anderes Personal eingesetzt hatte.

Der Kläger meinte nun, für den Teil der Nachtschicht nach 24:00 Uhr (im konkreten Fall 3,5 Stunden) hätte er Gehalt zu bekommen, da er ja hätte arbeiten wollen.

Diesem Ansinnen machte das LAG einen Strich durch die Rechnung und führt aus:

„Zu den Streikfolgen, die den Arbeitnehmern zuzurechnen sind und deshalb als Arbeitskampfrisiko von ihnen zu tragen sind, gehören auch solche Arbeitsausfälle, die durch Gegenmaßnahmen des Arbeitgebers verursacht werden, mit denen der Arbeitgeber die streikbedingten Betriebsstörungen möglichst gering halten will. .... Es war daher der Beklagten nicht zuzumuten, den Kläger für den Rest der Nachtschicht zu beschäftigen. Die Nichtbeschäftigung des Klägers ab 00:00 Uhr am 26.05.2011 war durch die vorangegangene Arbeitsniederlegung veranlasst und ist daher dem Arbeitskampfrisiko der Arbeitnehmer und damit des Klägers zuzurechnen.“

Die Klage wurde daher in der zweiten Instanz abgewiesen. Der Kläger hatte keinen Anspruch, nach Ende des Warnstreiks um 24:00 Uhr für die zweite Hälfte der Nachtschicht zu arbeiten und bezahlt zu werden.


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