Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Ordnungsgemäß ausgestellte Krankschreibung hat hohen Beweiswert

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Einer ordnungsgemäß ausgestellten Krankschreibung kommt ein hoher Beweiswert zu. Zweifelt der Arbeitgeber an der Arbeitsunfähigkeit, muss er konkrete Tatsachen beweisen, die seine Zweifel begründen. 

Das Landesarbeitsgericht Köln entschied dabei auch, dass der Arbeitnehmer für den gesamten Arbeitstag, während dem er erkrankt war, Anspruch auf Lohn hat, auch wenn er nur wenige Stunden gearbeitet hat.

Der Fall:

In dem von dem Landesarbeitsgericht Köln zu entscheidenden Fall erschien der Arbeitnehmer morgens zur Arbeit. Nachdem er ca. 3 Stunden an dem Tag gearbeitet hat, kam es zu einer verbalen Auseinandersatzung mit dem Schichtleiter, im Zuge dessen der Schichtleiter einen Pappbecher warf. Streitig war dabei zwischen den Parteien, ob der Schichtleiter den Becher nach dem Arbeitnehmer warf.

Direkt nach der Auseinandersetzung verließ der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz mit Verweis auf eine Erkrankung. Anschließend legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch für den Tag der Auseinandersetzung vor. 

Der Arbeitgeber hielt die Erkrankung für vorgetäuscht und verweigerte die Entgeltfortzahlung und die Vergütung für den Tag der Auseinandersetzung.

Die Entscheidung

Das Gericht hat entschieden, dass der Arbeitnehmer für den Tag der Erkrankung den vollen Vergütungsanspruch nach § 611 BGB und anschließend einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG hat. 

Äußert der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, muss er konkrete Tatsachen beweisen, die den Zweifel begründen. Dem ärztlichen Attest komme ein hoher Beweiswert zu. Der Arbeitnehmer muss keine weiteren Nachweise vorlegen, um seine Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Pflichten, die ein Arzt aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien bei Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat (vgl. LAG Köln, 4 Sa 290/17). Es ist daher sachgerecht, wenn derjenige, der eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gegen sich gelten lassen will, Umstände dartun muss, die die behauptete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ernsthaft in Zweifel ziehen können. In der Rechtsprechung sind solche ernsthaften Zweifel z. B. dann angenommen worden, wenn eine Arbeitsunfähigkeit mit Rückwirkung bescheinigt wird (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2015 – 8 Sa 373/14) oder wenn eine Krankschreibung nur aufgrund telefonischer Rücksprache und ohne Untersuchung erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 25/14).

Der Arbeitnehmer erhielt vorliegend auch für den Arbeitstag, an dem seine Erkrankung auftrat, den vollen Vergütungsanspruch. Dies gilt auch dann, wenn er an diesem Tag nur wenige Stunden gearbeitet hat. Dafür sprechen nach Ansicht des Gerichts vor allem Praktikabilitätsgründe.


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