Arbeitsvertrag/Arbeitslosigkeit, Krankheit und Krankengeld

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I. Arbeitsvertrag:

Der Arbeitgeber ist bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers während der ersten 6 Wochen zur Entgeltfortzahlung bei wirksamen Arbeitsvertrag verpflichtet. Soweit, so klar, der Arbeitnehmer ist solange jedenfalls finanziell abgesichert. Bei Langzeiterkrankung zahlt im Anschluss die Krankenkasse Krankengeld in Höhe von 70 % des Bruttomonatsgehaltes. Entscheidend ist für das Krankengeld, dass der Arbeitnehmer am Tag der Entstehung versicherungspflichtig beim Arbeitgeber beschäftigt war.

II. Arbeitslosigkeit:

Ob die Krankenkasse auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Krankengeld zahlen muss, hängt maßgeblich von dem Zeitpunkt ab, an dem die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers festgestellt wird, mithin ist entscheidend, wann bei einem Arbeitnehmer, der arbeitslos ist oder wird, eine Arbeitsunfähigkeit eintritt.

Grundsätzlich gilt es drei Fälle zu unterscheiden:

1. Fall: Wird der Arbeitnehmer noch vor der Arbeitslosmeldung während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses krank, erhält er auch während der Arbeitslosigkeit Krankengeld für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, höchstens für 78 Wochen und daneben kein Arbeitslosengeld. Das Krankengeld ist grundsätzlich dem Arbeitslosengeld vorrangig. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, solange Krankengeld gezahlt wird (umgekehrt ruht das Krankengeld, wenn der Versicherte Arbeitslosengeld bezieht). Die Krankenkasse kann in diesem Fall den Arbeitslosen vor Ausschöpfung des Krankengeldanspruches grundsätzlich nicht an das Arbeitsamt verweisen.

Vorteile:

- Das Krankengeld ist höher als das Arbeitslosengeld; es richtet sich der Höhe nach dem letzten Arbeitsentgelt und beträgt 70 % des Bruttoarbeitsentgeltes (begrenzt durch 90 % des Nettoanspruchs, § 47 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB V);

- Der Bezug von Krankengeld kürzt nicht die Arbeitslosengeld-Bezugsdauer; da der Krankengeldbezug versicherungspflichtig ist, kann eine neue Arbeitslosengeld-Anwartschaft begründet oder die Arbeitslosengeld Bezugsdauer verlängert werden;

- Während des Krankengeldbezuges kann der Arbeitslose eine neue Altersstufe erreichen mit der Folge der Verlängerung des Arbeitslosengeldbezuges.

2. Fall: Lässt sich der Arbeitnehmer vor der Arbeitslosmeldung, aber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig schreiben, erhält er Krankengeld (und Krankenbehandlung) höchstens für einen Monat, wenn er pflichtversichert ist (§ 19 Abs. 2 SGB V). Ist der Arbeitnehmer nach diesem Monat weiterhin krank, kann er Arbeitslosengeld nur erhalten, wenn es sich um eine Dauererkrankung handelt und die Voraussetzungen der sog. Nahtlosigkeitsregelung vorliegen (§ 145 SGB III). Andernfalls bleibt der Arbeitnehmer ohne Krankengeld und ohne Arbeitslosengeld und muss sich, falls er nicht familienversichert ist (§ 10 SGB V), freiwillig gesetzlich gegen Krankheit versichern (§ 9 SGB V), um seinen Kranken-versicherungsschutz nicht zu verlieren. Unter den Voraussetzungen des § 145 SGB III ist bei Dauerkranken auch eine persönliche Meldung durch einen Vertreter möglich, wobei die persönliche Arbeitslosmeldung nachgeholt werden muss, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist (vgl. § 145 Abs. 1 S. 3 und 4 SGB III).

3. Fall: Wird die Arbeitsunfähigkeit erst nach der Arbeitslosmeldung ärztlich festgestellt, erhält der Arbeitslose Krankenarbeitslosengeld für die Dauer von sechs Wochen und anschließend Krankengeld für weitere 72 Wochen. Die Höhe des Krankengeldes entspricht in diesem Fall der Höhe der Leistung, die die Agentur für Arbeit gezahlt hat (§ 47b Abs. 1 S. 1 SGB V) und ist damit niedriger als das Krankengeld im 1. Fall, wenn der Arbeitnehmer noch während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses erkrankt und krank in die Arbeitslosigkeit geht.

Ich weise darauf hin, dass die erteilte Information unverbindlich ist und sich die Rechtslage ändern kann. Eine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall ist stets notwendig.

Gerne berate ich Sie zur Frage Ihres Arbeitsvertrages bzw. Arbeitslosigkeit bei Langzeiterkrankung.

Oliver Wicher

Fachanwaltskanzlei für Medizinrecht


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