Arbeitszeit nach Dienstplan – ist das möglich?

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Frau A. arbeitet als Pauschalkraft (Minijob). Ihr Arbeitsvertrag hat folgenden Inhalt hat: „Die monatliche Arbeitszeit richtet sich nach dem Dienstplan. Sie beträgt maximal 52 Stunden im Monat. Die Vergütung beträgt maximal 450 EUR.“ Frau A. fragt an, welche Vergütungsansprüche ihr zustehen, wenn sie von ihrer Chefin lediglich für 20 Stunden im Monat eingeteilt wird.

„Doofe Frage“ werden sich einige Leser bestimmt sagen, denn wenn die maximale Vergütung für 52 Stunden bei 450 EUR liegt, dann kann man die Vergütung relativ schnell für 20 Stunden umrechnen. So einfach ist die Sache dann aber doch nicht. Zunächst stellt sich die Frage, ob die Regelung, wonach sich die Arbeitszeit nach dem Dienstplan richten soll, arbeitsvertraglich zulässig und wirksam ist. Hier sind 2 Fallgruppen zu unterscheiden. Wird eine solche Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer tatsächlich individuell vereinbart, dann ist hiergegen grundsätzlich nichts einzuwenden. Wird die Regelung hingegen einseitig vom Arbeitgeber – insbesondere in einem vorformulierten Arbeitsvertrag – vorgegeben, dann ist die Regelung möglicher Weise unwirksam, weil es an der notwendigen Transparenz fehlt.

So erschließt sich keinesfalls, wann der Dienstplan bekannt gegeben wurde und auf welche Tage sich dann die Arbeitszeit verteilen soll. Ist die Regelung unwirksam, so stellt sich die Frage, was dann gilt. Gilt die als maximal bezeichnete Arbeitszeit? Das könnte man sicherlich vertreten. Häufig wird in einem solchen Fall jedoch auch angenommen, dass sich die Arbeitszeit nach dem richtet, was betriebsüblich gearbeitet wird. Denkbar ist auch, dass man auf die Regelungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz abstellt. Es sind also insgesamt mehrere Ansätze denkbar.


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