Arglistige Täuschung beim Vertragsschluss muss der Kläger nachweisen

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Kein Schadenersatz wegen arglistiger Täuschung bei Abschluss des Immobilienkaufvertrags!

Das LG Paderborn (3 O 341/19) hat sich mit einem Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels bei Abschluss eines Kaufvertrags zu beschäftigen. Es handelt sich dabei um ein häufig aufkommendes Phänomen, dass der Erwerber im Nachhinein (vermeintliche) Mängel der gebrauchten Immobilie feststellt und sich entweder vom Vertrag lösen oder umfangreichen Schadenersatz geltend machen möchte. 

Im vorliegenden Fall ging es um die Bewertung der Fläche im ausgebauten Spitzboden einer Maisonettewohnung. Der Beklagten war vorgeworfen worden, dass im Exposé der Eigentumswohnung eine Wohnfläche von 130 qm ausgewiesen war, wobei der Spitzboden von den Behörden nur als Nutzfläche genehmigt worden ist. Tatsächlich war der Spitzboden aber mit Fussbodenheizung, Laminat und Dachflächenfenster ausgestattet gewesen, so dass die Käufer es als Wohnfläche einstuften. 

In der Teilungserklärung, die als Anhang Teil des Kaufvertrags wurde, fand sich jedoch die genaue Aufteilung in Wohn- und Nutzfläche. Das Gericht sah diese Berichtigung im Kaufvertrag in der ersten mündlichen Verhandlung noch als nicht ausreichend an. Aufgrund des Exposes hätte die Verkäuferin aktiv auf die Käufer zugehen und den Irrtum richtig stellen müssen. Daher stellte sich die Frage, ob die falsche Angabe aus dem Exposé im weiteren Verlauf korrigiert worden ist. 

In der späteren Beweisaufnahme konnte nachgewiesen werden, dass der Makler die Einordnung im Expose erst nach Rücksprache mit dem Architekten aufgenommen hatte und außerdem mit den Erwerbern über das Problem der Flächenaufteilung gesprochen hatte. Außerdem wurden den Klägern umfangreiche Unterlagen übersandt, aus denen sich die Abweichungen zum Exposé unmittelbar entnehmen ließen. 

Im Ergebnis wurde das subjektive Element der Arglist, die die Kläger nätten nachweisen müssenen, sowohl für den Makler als auch für die Beklagte vom Gericht ausgeschlossen und die auf Schadenersatz gerichtete Klage abgewiesen. 

Die Entscheidung zeigt, dass es auch in vermeintlichen "Lehrbuchfällen" zwingend notwendig ist, sorgsam den Sachverhalt aufzuarbeiten, entsprechenden Sachvortrag mit Beweisantritten zu bringen und in der Verhandlung die Interessen der Parteien konsequent zu verfolgen. 

Wenn Sie Fragen zu der Entscheidung oder zu anderen Problemen des Immobilienkaufs und der Immobilienfinanzierung haben, können Sie sich gern an mich wenden.


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