Art, Inhalt und Noten des Arbeitszeugnisses

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Entscheidend für die Chance auf eine neue Anstellung ist ein gutes Arbeitszeugnis. Zeugnisse enthalten Geheimcodes, die für den neuen Arbeitgeber bestimmt sind.

Wohlwollendes Zeugnis: 

Der Arbeitgeber hat die Pflicht gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch, Ihnen ein Zeugnis auszustellen, mit dem Sie keine Nachteile auf dem Arbeitsmarkt haben werden. Dies nennt man wohlwollendes Zeugnis. Negative Formulierungen sind dabei unzulässig, d.h., das Zeugnis darf keine für Sie ungünstigen oder sogar unwahren Aussagen enthalten. Ein Zeugnis soll wahr sein, maschinengeschrieben auf Geschäftspapier, frei von Knicken, Korrekturen und gravierenden Fehlern, original unterschrieben.

Einfaches oder qualifiziertes Zeugnis:

Bestandteile eines einfachen Arbeitszeugnisses sind die Angaben zu Person, Ein- und Austrittsdatum, Stellenbezeichnung bzw. ausgeübte Funktion, Schwerpunkte Ihrer Tätigkeit, Verantwortungsbereich, Wechsel innerhalb des Unternehmens, evtl. Vertretungsbefugnisse, Zeichnungsberechtigung, Prokura, etc., evtl. Versetzungen, Beförderungen und Angaben zur Firma.

Bestandteile eines qualifizierten Arbeitszeugnisses sind darüber hinaus besonders hervorzuhebende Leistungen, Stärken in Bezug auf die Ausübung Ihrer Tätigkeit, Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden, persönliche Merkmale, Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (nicht bei Entlassung oder statt dessen erfolgter Auflösung des Vertrages), Grund für die Erstellung des Zeugnisses und eine zukunftsweisende Abschiedsformel.

Da wahre Beurteilungen nicht immer schmeichelhaft sind, werden sie verklausuliert. Wichtig: Gerade das Weglassen einzelner Bereiche kann gerade auf ein bestimmtes Verhalten hindeuten.

Die Noten im Zeugnis:

Es gibt bestimmte Schlüsselformulierungen, die eine klare Einteilung in Noten verdeutlichen. So bedeutet:

Stets/Immer zur vollsten Zufriedenheit – Note 1

Zur vollsten Zufriedenheit – Note 2

Zur vollen Zufriedenheit – Note 3

Zu unserer Zufriedenheit – Note 4

Insgesamt zu unserer Zufriedenheit – Note 5

Hat seine Aufgaben erledigt/hat sich bemüht – Note 6

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf ein befriedigendes Arbeitszeugnis. Fordert er z. B. vor Gericht eine bessere Note, ist er dafür beweispflichtig. Der Arbeitgeber ist für ein schlechteres Zeugnis beweispflichtig.

Entscheidend ist oft der letzte Satz. Zeugnisse mit Dankes- und Wunschformel sind in der Regel sehr gut (z.B.: „Wir bedanken uns für die Mitarbeit und wünschen auch weiterhin privat und beruflich viel Erfolg.“). Wer seinem ehemaligen Angestellten dagegen nur viel Glück wünscht, der macht deutlich, daß er dies bei seinen Fähigkeiten auch benötigt.

Der Arbeitnehmer hat zwar ein Recht auf ein Arbeitszeugnis, muß dies aber fristgerecht einfordern. In der Regel beträgt die Frist 3 Jahre, in Arbeits- oder Tarifverträgen können aber kürzere Fristen vereinbart werden.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg, Wolfratshausen, München

Bundesweite Tätigkeit, Mitgliedschaft in Deutschen Anwaltverein


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