Arzthaftungsrecht: Aufklärender Arzt haftet für Körperverletzung

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In einer wegweisenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass nicht nur der Operateur, sondern auch der Arzt, der einen Patienten ausschließlich über den von einem anderen Arzt angeratenen und durchzuführenden Eingriff aufklärt, für eine fehlerhafte oder unzureichende Aufklärung haften kann.


Hintergrund des Falls:


Der Fall drehte sich um mangelhafte Aufklärung in Bezug auf zwei Knieoperationen, die bei einer Patientin durchgeführt wurden. Die Patientin wurde nicht ausreichend über die begrenzten Erfolgsaussichten der Operationen informiert. Die Klage richtete sich jedoch nicht gegen die operierenden Orthopäden, sondern gegen eine Fachärztin, die lediglich die Risiken der Operationen erläutert hatte und zuvor keinerlei Einfluss auf die Operationsentscheidung hatte.


In Fällen unzureichender Aufklärung wird die Einwilligung des Patienten in die Operation unwirksam. Dies hat zur Folge, dass der ärztliche Eingriff rechtlich als Körperverletzung eingestuft wird. Als Konsequenz ist der aufklärende Arzt gemäß § 823 BGB dazu verpflichtet, den Körperschaden, der durch die Operation entstanden ist, zu kompensieren.


Was Sie beachten sollten:


  • Der aufklärende Arzt hat die Pflicht, den Patienten über die Erfolgsaussichten, Risiken und Behandlungsalternativen der empfohlenen Operation angemessen zu informieren.
  • Bei unzureichender Aufklärung und einer dadurch unwirksamen Einwilligung kann der aufklärende Arzt gemäß § 823 BGB zur Verantwortung gezogen werden.
  • Die Haftung des aufklärenden Arztes erstreckt sich auf die durch die Operation entstandenen Körperschäden.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Aufklärung vor einer Operation von entscheidender Bedeutung ist. Sowohl der behandelnde Arzt als auch der aufklärende Arzt tragen Verantwortung, um sicherzustellen, dass der Patient gut informiert ist und seine Einwilligung wirksam ist.


Falls Sie Bedenken bezüglich der Aufklärung vor einer geplanten Operation haben, sollten Sie rechtzeitig mit Ihrem Arzt sprechen und sicherstellen, dass Sie alle notwendigen Informationen erhalten haben.


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