Assistenzhund am Arbeitsplatz: Was ist erlaubt?

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Interview für das Redaktionsnetzwerk Deutschland vom 24.10.2023 zum Thema Assistenzhunde am Arbeitsplatz:

Assistenzhunde unterstützen Menschen mit Einschränkungen im Alltag. Häufig begleiten sie ihr Herrchen oder Frauchen auch bei der Arbeit. Doch rechtlich gibt es dabei einiges zu beachten.  

In immer mehr Unternehmen sind Bürohunde bereits Teil des Arbeitsalltags. Sie sollen gut fürs Arbeitsklima sein, die Motivation und das Wohlbefinden der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter steigern. Trotzdem gibt es keinen rechtlichen Anspruch darauf, den Hund mit an den Arbeitsplatz zu nehmen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Assistenzhunde, weil sie ihr Herrchen oder Frauchen bei der Arbeit unterstützen.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen fünf Assistenzhundtypen:

  • Blindenführhunde, die blinden oder sehbeeinträchtigten Personen bei der Orientierung helfen.
  • Signal- beziehungsweise Gehörlosenhunde, die taube oder gehörbeeinträchtigte Menschen unterstützen.
  • Medizinische Signalhunde, die chronisch erkrankte Personen vor gefährlichen Veränderungen, etwa beim Stoffwechsel oder der Psyche warnen.
  • Servicehunde, zum Beispiel Rollstuhlbegleithunde, die Menschen bei der Mobilität helfen.
  • Kombinationshunde, die mehrfach behinderte Menschen unterstützen. Sie kombinieren dazu Eigenschaften aus mehreren Assistenzbereichen.

Anspruch mit Einschränkung

Doch gilt der rechtliche Anspruch auf einen Assistenzhund für Beschäftigte mit Behinderung uneingeschränkt? „Nein“, sagt Rechtsanwältin Silke Gottschalk. „Fakt ist, dass sie seit 2022 ein Recht darauf haben, sich von ihrem Assistenzhund zur Arbeit begleiten zu lassen – auch, wenn im Unternehmen Vierbeiner eigentlich verboten sind.“ Das regele eine Neufassung des Teilhabestärkungsgesetzes, das wiederum eine entsprechende Erweiterung des Behindertengleichstellunggesetzes beinhaltet. Man spreche hier vom Zutrittsrecht.

„Das aber gilt nicht uneingeschränkt“, sagt Gottschalk. „Bevor der Hund mit ins Büro oder in die Werkstatt darf, muss in jedem Fall die Genehmigung des Arbeitgebers eingeholt werden.“

Einfach mitbringen geht nicht

Wichtig zu wissen: „Wird das Tier ohne Zustimmung mit ins Unternehmen gebracht, liegt eine Pflichtverletzung vor, die zu einer Abmahnung oder unter bestimmten Umständen sogar zur verhaltensbedingten Kündigung führen kann.“

Haben Beschäftigte mit Behinderung also doch keine anderen Rechte für ihre Assistenzhunde? „Doch, haben sie. Der Unterschied zur übrigen Belegschaft besteht darin, dass Arbeitgeber den Zutritt der Vierbeiner nicht grundlos verweigern können“, erklärt die Fachfrau. Hierbei gehe es um eine sogenannte unverhältnismäßige Belastung durch den Hund.

Allergien oder Hundephobie

Welche zulässigen Gründe gibt es, die Anwesenheit eines Assistenzhundes zu verweigern? „Zum einen können sie sich aus der Besonderheit des Unternehmens selbst ergeben. Zum Beispiel, wenn der Arbeitsplatz auf der Intensivstation oder in der Lebensmittelherstellung ist“, sagt Gottschalk. „Zum anderen kann es aufgrund von Besonderheiten in der Belegschaft zu einer unverhältnismäßigen Belastung kommen. Zum Beispiel, wenn es Kolleginnen oder Kollegen gibt, die eine Hundehaarallergie haben oder eine Hundephobie.“

Das gelte insbesondere dann, wenn der Hund die Kolleginnen und Kollegen anknurrt. Selbst, wenn Herrchen oder Frauchen in einem solchen Fall versichern würden, „dass das Tier nicht gefährlich sei und es unter Umständen objektiv auch nicht ist, kann der Arbeitgeber die Mitnahme verbieten, wenn er von den übrigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern als gefährlich empfunden wird und es dadurch zu einer Störung der Arbeitsabläufe kommt“. 

Foto(s): @privat

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