Auch eine Abmahnung von Wirtschaft im Wettbewerb e. V. erhalten? Ich berate auch Sie.

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Hier in der Kanzlei wurde eine Abmahnung von Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e. V. wegen einer fehlerhaften Energiekennzeichnung zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.


Zu der hier vorliegenden Abmahnung:

Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e. V. besteht seit 1977. Er ist ferner in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen und ist berechtigt, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen.

In der uns vorliegenden Abmahnung geht es um eine fehlerhafte Kennzeichnung von Fernsehern in einer Internetwerbung, konkret um die Darstellung der Energieeffizienzklasse und des Spektrums in der visuell wahrnehmbaren Werbung für ein bestimmtes Modell in Form eines Pfeils. Es wird daher ein Verstoß gegen Art. 6 lit. a der EU-Verordnung 2017/1369 i. V. m. Art. 4 lit. der Verordnung mit Anhang VII Nr. 4 Abbildung 1 der EU-Verordnung 2019/2013 i.V.m. § 5 b Abs. 1 und § 4 UWG gerügt.

Es werden ferner Abmahnkosten in Höhe von 290,00 Euro geltend gemacht.


Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Die beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung vor.


Meine Einschätzung: 

Obwohl eine Abmahnung von Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e. V. mit 290,00 Euro im Vergleich zu einer Abmahnung eines Wettbewerbers durch einen Rechtsanwalt relativ preiswert ist, ist die geforderte Unterlassungserklärung weitreichend. Eine entsprechende Unterlassungserklärung ist sehr lange wirksam und enthält zu Gunsten des Verbandes eine Vertragsstrafe. Hinzu kommt, dass die geforderte Unterlassungserklärung über die konkret abgemahnten Verstöße hinausgeht, da die Unterlassungserklärung – zutreffend – sehr grundsätzlich formuliert ist. Es geht somit nicht nur um die einzelnen Geräte, sondern ganz grundsätzlich um das Angebot entsprechender Geräte, z. B. elektronischer Displays, wozu Fernseher oder auch Computermonitore gehören können. Es gibt zudem Plattformen, bei denen eine ordnungsgemäße Kennzeichnung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nicht möglich ist.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung von Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e. V. wegen einer fehlerhaften Energiekennzeichnung erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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