Neue Verpflichtungen für Händler nach EU-Batterieverordnung ab dem 18.08.2024

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Durch die EU-Batterieverordnung (EU-Verordnung 2023/1542 vom 12.07.2023) gibt es zukünftig EU-Regelungen zur Gestaltung, Leistung, Kennzeichnung, Erfassung und Verwertung von Batterien und Akkus.

Die nachfolgenden  Informationen befasst sich ausschließlich mit Verpflichtungen bei dem Vertrieb von

  • Gerätebatterien (Batterien, die gekapselt sind, 5 kg oder weniger wiegen, nicht speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt sind und bei denen es sich nicht um Elektrofahrzeugbatterien, Batterien für Verkehrsmittel oder Starterbatterien handelt)
  • Allzweck-Gerätebatterien (die üblichen aufladbaren oder nicht wieder aufladbaren Batterien, wie Knopfzellen, AA, oder AAA, oder 9 Volt-Batterien, etc.)
  • Starterbatterien (Batterien für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen)


Darüber hinaus gibt es noch LV-Batterien für Verkehrsmittel, Elektrofahrzeugbatterien, Industriebatterien und stationäre Batterie-Energiespeichersysteme, z.B. für Photovoltaik.

Grundsätzlich kommt es nicht darauf an, ob eine Batterie oder ein Akku in ein Produkt eingebaut ist, oder extern geliefert wird.

Zeitlich gestaffelte Regelungen 

Die verschiedenen Verpflichtungen aus der EU-Batterieverordnung sind zeitlich gestaffelt:

18.08.2024:

Neue Kennzeichnungspflichten (CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung, Modelkennung und Kennzeichnung mit dem Verantwortlichen sowie Kontrollpflichten für Händler)

18.08.2025:

Pflicht zur Kennzeichnung aller Batterien oder Akkus mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne für die getrennte Sammlung

Pflicht zur Kennzeichnung aller Batterien, die mehr als 0,002% Cadmium oder mehr als 0,004% Blei enthalten, mit den chemischen Zeichen der Metalle (Cd oder Pb) unterhalb des Mülltonnensymbols.

Rücknahmepflichten für Internethändler gemäß Artikel 62: Bei einem Verkauf von Batterien Wege des Fernabsatzes muss es eine ausreichende Zahl an Sammelstellen geben, wo Endnutzerbatterien zurückgeben können. Bei einer Zustellung (Versendung) an Endnutzer müssen Händler anbieten, Batterien am Zustell Ort oder einer lokalen Sammelstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Der Endnutzer muss bei der Bestellung der Batterie über die Vorkehrungen bezüglich der Rückgabe der Altbatterie informiert werden.

18.08.2026:

Kennzeichnungspflicht aller Batterien mit allgemeinen Informationen gemäß Anhang VI Teil A der EU-Batterieverordnung sowie weitere Kennzeichnungspflichten, insbesondere der Kennzeichnung mit „nicht wiederaufladbar“ für nicht wiederaufladbare Gerätebatterien

18.02.2027:

Kennzeichnung aller Batterien mit einem QR-Code für den Zugriff auf batteriebezogene Informationen

Darüber hinaus wird es im August 2025 eine Harmonisierung von Pflichten für die Altbatterie-Rücknahme geben sowie eine Vereinheitlichung der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR).

Am 18.02.2027 treten gesetzliche Verpflichtungen zur Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien, die in Produkte eingebaut sind, in Kraft. Ab dem 18.08.2028 wird es Pflichten zur Einhaltung von gesetzlichen Mindestanforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von Gerätebatterien geben.

Pflichten von Erzeugern von Batterien

Die Pflichten von Erzeugern von Batterien gelten ab dem 18.08.2024.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 33 ist ein Erzeuger eine natürliche oder juristische Person, die eine Batterie erzeugt, entwickeln oder erzeugen lässt (ergo herstellen lässt) und diese Batterie unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vertreibt oder zu eigenen Zwecken in Betrieb nimmt.

Entsprechend den üblichen Produkthaftungsregelungen der EU gehen wir davon aus, dass die Erzeugereigenschaft auch dann gegeben ist, wenn Sie Akkus oder Batterien oder Geräte mit Akkus oder Batterien von außerhalb der EU importieren.

Für ab dem 18.08.2024 erstmalig in Verkehr gebrachte Batterien ist eine verständlich abgefasste lesbare Betriebsanleitung zusammen mit Sicherheitsinformationen jeder Batterie beizufügen.

Die konkrete Verpflichtung und der Inhalt ergibt sich aus Art. 38 i. V. m. Art. 6 - 10, Art. 12 und Art. 14.

Die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen sind in der EU-Amtssprache des Lieferlandes zu verfassen. Wenn Sie somit Akkus oder Batterien oder Geräte mit Akkus oder Batterien, die zu diesem Zeitpunkt erstmalig in den Verkehr gebracht worden sind, in ein anderes EU-Land liefern (z.B. EU-weiter Versand), muss eine Übersetzung in der jeweiligen EU-Sprache des Lieferlandes vorliegen.

Achtung! Bei Batterien oder Akkus sind somit grundsätzlich Warnhinweise und Sicherheitsinformationen notwendig. Diese müssen Sie aufgrund des Inkrafttretens der Produktsicherheitsverordnung zum 13.12.2024 dann bei den entsprechenden Angeboten auch im Internet mit darstellen!

Des Weiteren ist ab dem 18.08.2024 ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Art. 38 Abs. 2 notwendig. Es sind technische Unterlagen gemäß Anhang VIII der Verordnung zu erstellen sowie eine interne Fertigungskontrolle gemäß Modul A. 12 Monate später wird es weitere Verpflichtungen in diesem Zusammenhang geben.

Auch muss eine Konformitätserklärung nach dem Muster im Anhang IX der Verordnung erstellt werden und auf dem aktuellen Stand gehalten und mindestens 10 Jahre lang aufbewahrt werden.

Zudem gibt es die Verpflichtung für erstmalig ab dem 18.08.2024 in Verkehr gebrachten Akkus oder Batterien eine CE-Kennzeichnung anzubringen.

Die CE-Kennzeichnung muss gut leserlich und dauerhaft auf jeder Batterie vermerkt sein. Nur wenn eine direkte Anbringung auf der Batterie, z.B. aufgrund der Größe nicht möglich ist, muss das CE-Kennzeichen auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht werden.

Später wird es die Verpflichtung geben, zusammen mit dem CE-Kennzeichen die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle (notified body) zusätzlich mit anzubringen. Des Weiteren gibt es die Verpflichtung, eine eindeutige Modellkennung mit einer Chargen- oder Seriennummer oder einer Produktnummer auf der Batterie selbst anzubringen. Auf der Verpackung oder einem anderen Begleitdokument ist dies nur zulässig, wenn eine Kennzeichnung auf der Batterie selbst aufgrund der Größe nicht möglich ist.

Erzeugerkennzeichnung 

Wie bei Verbraucherprodukten auch, wird es die Verpflichtung geben, über den Hersteller bzw. Erzeuger zu informieren mit folgenden Daten:

  • Name inkl. Rechtsform
  • Sofern genutzt, Handelsname oder eingetragene Marke
  • Postanschrift und ggf. zentrale Kontaktstelle
  • Soweit vorhanden, Internetadresse und E-Mail-Adresse

    Achtung!

Gemäß Artikel 44 ist auch derjenige Erzeuger, wenn eine der folgenden Bedingungen auf den Einführer oder Händler zutrifft:

a) Er bringt eine Batterie unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr oder nimmt sie in Betrieb,

b) er verändert eine bereits in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterie so, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden könnte, oder

c) er verändert den Verwendungszweck einer bereits in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Batterie.

In diesem Fall haben sie als Händler (Verkäufer) oder Einführer die Verpflichtung, die korrekte Kennzeichnung und Allgemeine Konformität von Batterien zu gewährleisten.

Pflichten von Einführern ab dem 18.08.2024

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 64 ist der Einführer derjenige in der Europäischen Union, der eine Batterie aus einem Drittland (d.h. nicht Europäische Union) in den Verkehr bringt. Dies ist die entgeltliche oder unentgeltliche für den Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt abgegebene Batterie.

Einführer haben Kontrollpflichten gemäß Art. 41 Abs. 2. Es muss geprüft werden, dass

  • der Erzeuger das erforderliche Konformitätsverfahren durchgeführt hat und eine EU-Konformitätserklärung erstellt hat
  • die Batterie verpflichtend mit einer CE-Kennzeichnung gekennzeichnet ist
  • der Batterie eine verständliche Betriebsanleitung mit Sicherheitsinformation in der Sprache des EU-Empfängerlandes beigefügt ist
  • die Batterie mit einer Modellkennung einer Chargen-, Serien- oder Produktionsnummer versehen ist
  • die Batterie die erforderliche Erzeugerkennung trägt


Wie auch bei Verbraucherprodukten ist ferner eine Erzeugerkennzeichnung für importierte Batterien anzubringen (bei Verbraucherprodukten wäre dies die Information zum Einführer bzw. der verantwortlichen Person).

Es geht hierbei um folgende Informationen:

  • Name inkl. Rechtsform
  • Sofern vorhanden, Handelsname oder eingetragene Marke
  • Postanschrift und ggf. zentrale Kontaktstelle
  • Soweit vorhanden, Internet- und E-Mail-Adresse

Auch hier gilt: Die Informationen müssen, wenn es der Platz zulässt, direkt auf der Batterie stehen, anderenfalls auf der Verpackung oder den Begleitpapieren.

Wenn die importierte Batterie nicht den gesetzlichen Herstellungsanforderungen entspricht oder nicht korrekt gekennzeichnet ist, darf der Importeur diese nicht zum Verkauf anbieten gemäß Art. 41 Abs. 2 Satz 2.

Wie bei der Produktsicherheitsverordnung auch besteht in diesem Fall die Verpflichtung, den Erzeuger und die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu informieren.  

Erzeuger müssen EU-Konformitätserklärungen von aus Drittländern importierten Batterien 10 Jahre lang aufbewahren und Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage zur Verfügung stellen.

Die neuen Kennzeichnungspflichten für Batterien gelten für Batterien, die ab dem 18.8.2024 erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden.

„Bereitstellung auf dem Markt“ jedes entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe einer Batterie für den Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

„Inverkehrbringen “ die erstmalige Bereitstellung einer Batterie auf dem Unionsmarkt.

Batterien, die vor dem 18.08.2024 angeboten werden müssen nach unserer Auffassung nicht nachgelabelt werden.

Prüfpflichten von Händlern ab dem 18.08.2024


Ein Händler ist der Verkäufer einer Batterie, d.h. eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die eine Batterie auf dem Markt bereitstellt. Folgende Aspekte sind vor einem Verkaufsangebot zu kontrollieren, nämlich ob die Batterie

  • eine CE-Kennzeichnung trägt
  • eine verständliche Betriebsanleitung mit Sicherheitsinformationen in der Sprache des EU-Empfängerlandes beigefügt ist
  • die Batterie mit einer Modellkennung, einer Chargen-, Serien- oder Produktionsnummer versehen ist
  • die Batterie die erforderliche Erzeugerkennzeichnung trägt

Es sind somit alle Aspekte zur Kennzeichnung von Batterien gemäß Art. 6 - 10 sowie Art. 12 bis 14 zu prüfen.

Gemäß Artikel 5 besteht ein Vertriebsverbot: Batterien dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den Nachhaltigkeit-und Sicherheitsanforderungen gemäß der Artikel 6-10 und Artikel 12 genügen sowie die Kennzeichnung- und Informationsanforderungen gemäß Kap. III. erfüllen.

Ab dem 18.08.2025 wird es die Verpflichtung geben, zu überprüfen, ob der Hersteller der Batterie im jeweiligen EU-Land die Elektroaltgeräteentsorgung angemeldet hat (in Deutschland ist dafür z.B. die Stiftung EAR zuständig).

Warnhinweise und Sicherheitsinformationen beim Angebot von Batterien in Internetangeboten ab dem 13.12.2024

Beim Angebot von Akkus oder Batterien oder Geräten, die Akkus oder Batterien enthalten, gibt es die grundsätzliche Verpflichtung, Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in der Bedienungsanleitung mit darzustellen.

Diese Informationen müssen ab dem 13.12.2024 aufgrund der dann in Kraft getretenen Produktsicherheitsverordnung auch in einem Internetangebot mit aufgenommen werden.

Mit anderen Worten: Bei dem Angebot von Akkus oder Batterien oder Geräten, die Akkus oder Batterien enthalten, ist ab dem 13.12.2024 immer auch eine Information zu Warnhinweisen und Sicherheitsinformationen notwendig.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit über 20 Jahren Internethändler.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Fragen zur EU-Batterieverordnung? 

Wenn Sie Fragen zur EU-Batterieverordnung haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.


Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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