Auch eine Abmahnung von Wirtschaft im Wettbewerb wegen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung erhalten?

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Hier in der Kanzlei wurde uns wieder einmal eine Abmahnung vom Verband Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V. wegen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.


Zu der hier vorliegenden Abmahnung:

Der Abmahnverein Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V. besteht seit 1977. Der „WiW“ wie er sich selbst nennt, ist ferner in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen. Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V. darf daher wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen.

In der Abmahnung wird gerügt, dass der Grundpreis nicht korrekt angegeben wurde. Gemäß § 4 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PANGV) muss ein Unternehmer, der Verbrauchern Waren in Fertigpackungen nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, unter Angabe eines Preises auch den Grundpreis mit angeben.

Des Weiteren wird gerügt, dass mit einem Test ohne Angabe der Fundstelle geworben wurde.

Für die Abmahnung werden Abmahnkosten in Höhe von 290,00 Euro brutto geltend gemacht.

Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Die beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung vor.


Meine Einschätzung: 


Der Verband Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V. ist ein Abmahnverein und darf daher nur eine Pauschale für die Abmahnkosten geltend machen. Eine derartige Abmahnung ist daher sehr viel „preiswerter“ als die Abmahnung eines Wettbewerbers. Aus diesem Grund, so unsere langjährige Erfahrung, wird eine derartige Abmahnung häufig nicht ernst genommen. Es wird jedoch auch in dieser Abmahnung eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe gefordert. Gerade die Darstellung von Grundpreisen ist im Internet nicht immer ganz einfach einzuhalten. Zudem wird häufig übersehen, dass die Unterlassungserklärung häufig über das ganz konkret abgemahnte Produkt und die ganz konkret abgemahnte Plattform hinausgeht: Die Unterlassungserklärung gilt für alle entsprechenden Angebote, egal auf welcher Plattform. Wer somit z.B. wegen eines Fehlers in einem Internetshop abgemahnt wird, muss die entsprechenden Vorgaben auch bei Amazon oder eBay einhalten.

Aus diesem Grund raten wir bei einer entsprechenden Abmahnung zu größter Vorsicht und empfehlen, keinesfalls ohne vorherige anwaltliche Beratung die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung Verband Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V. erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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