Auch eine Abmahnung wegen Datenschutzverstoß erhalten? Ich berate Sie.

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Wer gegen die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstößt, der riskiert nicht nur die Einleitung eines Verfahrens vor der zuständigen Datenschutz-Aufsicht, sondern auch eine Abmahnung. Wer eine Abmahnung aussprechen darf und welche Konsequenzen im Fall der Fälle drohen, erläutere ich im nachfolgenden Beitrag:

Abmahnung wegen Datenschutz-Verstößen

Was gab es nicht für düstere Unkenrufe, dass die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für wahre Abmahnwellen sorgen werde. Passiert ist dann allerdings relativ wenig, wenn man einmal von den unrühmlichen Google-Fonts-Fällen absieht. Das mag auch daran liegen, dass bislang viele auch ganz grundsätzliche Fragen ungeklärt und daher hoch umstritten waren. Inzwischen hat der Europäische Gerichtshof einige Fragen geklärt. Kein Wunder also, dass Datenschutz-Verstöße immer mal wieder Gegenstand von Abmahnungen sind.

Wer wegen Datenschutz-Verstößen abmahnen darf und bei wem sich die Gerichte darüber noch nicht einig sind

Noch immer nicht ganz abschließend geklärt ist die Frage, wer wegen Datenschutz-Verstößen eine Abmahnung aussprechen darf. Die von einem Datenschutz-Verstoß betroffene Person kann aus eigener Betroffenheit vorgehen. Und dass Verbraucherschutzverbände sogar unabhängig von der konkreten Verletzung des Rechts einer betroffenen Person und ohne entsprechenden Auftrag gegen Datenschutz-Verstöße vorgehen können, das hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 28.04.2022 zum Aktenzeichen C-319/20 auch schon vor geraumer Zeit geklärt.

Hoch umstritten ist dagegen die Frage, ob Wettbewerber wegen Datenschutz-Verstößen ihrer Konkurrenten eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen können. Einige Gerichte halten das für zulässig, andere nicht. Zum Teil wird auch vertreten, dass ein solches Vorgehen zwar grundsätzlich zulässig ist, aber nur in solchen Fällen, in denen die verletzte datenschutzrechtlichen Normen eine Marktverhaltensregel ist (OLG Hamburg, Urteil vom 25.10.2018, Az. 3 U 66/17). Es ist also wie so häufig alles nicht so einfach.

Was im Fall der Fälle droht

Wenn eine Abmahnung wegen eines Datenschutz-Verstoßes ausgesprochen wird, dann werden üblicherweise Ansprüche auf Unterlassung und Kostenerstattung, geltend gemacht. Der Abgemahnte wird also aufgefordert,

  • das datenschutzrechtswidrige Verhalten einzustellen und zukünftig zu unterlassen,
  • eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und
  • die Kosten für die Abmahnung zu erstatten.

Dass der Abgemahnte das datenschutzrechtswidrige Verhalten einstellen soll, ist klar. Mit der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung soll sich der Abgemahnte darüber hinaus hierzu aber auch vertraglich verpflichten und für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung die Zahlung einer Vertragsstrafe versprechen. Die Höhe der Kosten für die Abmahnung hängt davon ab, wer die Abmahnung ausspricht. Erfolgt die Abmahnung durch einen Verbrauchendenschutzverein, wird mit der Abmahnung üblicherweise nur eine Kostenpauschale geltend gemacht. Eine anwaltliche Abmahnung für einen Betroffenen oder einen Wettbewerber kann dagegen deutlich teurer werden. 

Ob und in welcher Höhe ein Schadenersatz in Betracht kommt, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab, zu denen sich der EuGH inzwischen auch schon geäußert hat. Das ist also eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.

Wenn die Angelegenheit außergerichtlich nicht beigelegt werden kann, droht anschließend noch ein gerichtliches Verfahren mit erheblichen Mehrkosten.

Was Betroffene beachten sollten

Eine datenschutzrechtliche Abmahnung ist häufig mit Vorsicht zu behandeln, weil man sich sehr genau ansehen muss, ob der erhobene Vorwurf in der Sache selbst berechtigt ist und wie weit die Ansprüche des Abmahnenden reichen. Nach meiner Erfahrung sind vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen häufig zu weit gefasst oder sehen zu einseitige Vertragsstrafenregelungen zugunsten der Abmahnenden vor.

Bei einer datenschutzrechtlichen Abmahnung eines Wettbewerbers sind im Übrigen noch zwei Besonderheiten zu beachten:

  • So ist für Mitbewerber bei einer erstmaligen Abmahnung bei Verstößen nach § 13 Abs. 4 UWG (u.a. Datenschutzverstöße) gemäß § 13a Abs. 2 UWG die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.
  • Und der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (Abmahnkosten) ist für Mitbewerber bei einer Abmahnung wegen Verstößen nach § 13 Abs. 4 UWG (u.a. Datenschutzverstöße) gemäß § 13 Abs. 4 UWG ausgeschlossen.


Meine Empfehlungen, wenn Sie eine datenschutzrechtliche Abmahnung erhalten haben:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Leisten Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

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  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
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Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

Foto(s): Andreas Kempcke


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