Aufenthalt für ukrainische Geflüchtete ohne kompliziertes Asylverfahren

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Hunderttausende Menschen fliehen derzeit vor der russischen Invasion aus der Ukraine. 

Für sie besteht nun mit der Aktivierung der Massenzustrom-Richtlinie der EU die Möglichkeit in Deutschland unbürokratisch, ohne Durchlaufen eines Asylverfahrens, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu erlangen. 

Wer ist anspruchsberechtigt?

Zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis müssen Sie zu einer der berechtigten Personengruppen gehören. Berechtigt sind:

  • Ukrainische Staatsangehörige, die sich in der Ukraine aufhielten und aufgrund der russischen Invasion am 24. Februar 2022 fliehen mussten
  • Menschen aus Drittstaaten, die ihren regelmäßigen rechtmäßigen Aufenthalt in der Ukraine nehmen und aufgrund der Ereignisse vom 24. Februar 2022 fliehen mussten, beispielsweise in der Ukraine dauerhaft lebende Ausländer oder anerkannte Asylsuchende 
  • Familienangehörige der zuvor genannten Personengruppen, soweit die Familienbindung bereits zum Zeitpunkt des „Massenzustrom-Ereignisses“ in der Ukraine Bestand hatte.

Der Begriff Familienangehörige umfasst Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige Kinder und andere Familienangehörige, die in der häuslichen Lebensgemeinschaft mit der berechtigten Person leben und auf diese vollständig oder größtenteils angewiesen sind

Studierenden oder vorübergehend Beschäftigten aus Drittstaaten, die in der Ukraine ihren Aufenthalt nahmen, soll die Aufenthaltsgenehmigung wohl hingegen nicht zustehen. Ihnen soll die sichere Rückreise aus der EU in ihre Heimatstaaten ermöglicht werden.

Welche Rechte stehen mir mit der Aufenthaltsgenehmigung zu? 

Die in Deutschland erlangte Aufenthaltserlaubnis gilt zunächst für ein Jahr, wird aber bei nicht erfolgter Aufhebung der Massenzustrom Richtlinie der EU, automatisch um jeweils ein halbes Jahr verlängert und ermöglich insgesamt einen maximal dreijährigen Aufenthalt

Berechtigten soll laut der Richtlinie auch in Deutschland einen Wohnplatz zur Verfügung gestellt werden und Soziale und Medizinische Leistungen zustehen. 

Außerdem soll eine Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung erteilt werden. Minderjährigen Kindern soll der Besuch einer Schule ermöglicht werden.

Wie kann ich die Aufenthaltsgenehmigung beantragen?

Der Berechtigte kann eine Aufenthaltserlaubnis bei der für seinen Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragen. 

Zur Antragsstellung oder bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an mich wenden!


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