Sozialleistungen für Geflüchtete aus der Ukraine in Deutschland

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Zurzeit erreichen mich vermehrt Anfragen bzgl. des Krieges in der Ukraine, vor allem ob Ukrainer und Drittstaatsangehörige aus der Ukraine Anspruch auf Sozialleistungen haben. In diesem Beitrag soll kurz darauf eingegangen werden:

Die im EU-Beschluss genannten Personen (Ukrainer und Drittstaatsangehörige) und der damit nach § 24 AufenthG berechtigte Personenkreis kann gegenüber dem Sozialamt nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ihre Hilfsbedürftigkeit äußern. Diese Personen haben einen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG, da sie nach § 1 Abs. 1 Nr. 3a AsylbLG zu den Leistungsberechtigten gehören. In dem vorherigen Beitrag erfahren Sie wer einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltserlaubnis hat.

Hinzuweisen ist an dieser Stelle, dass kein förmlicher Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen ist, auch wenn dies manchmal von Mitarbeitern der Behörde in der Form den Leuten mitgeteilt wird. Diese Personengruppe hat nämlich ebenfalls einen Anspruch auf Sozialleistungen nach dem AsylbLG. Es soll aber gerade durch § 24 AufenthG ein langwieriges und komplizierte Asylverfahren vermieden werden.

Falls die im EU-Beschluss genannten Personen noch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen, also direkt nach Einreise, können sie ihre Hilfsbedürftigkeit äußern und haben die gleichen Ansprüche (§ 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG), da dies als Asylgesuch gewertet, aber das Verfahren nicht weiter von Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) betrieben wird, denn der Ausländer strebt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG an (so auch z.B. im Runderlass v. 08.03.2022 der Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport oder Hinweisen des Bundesinnenministerium v. 05.03.2022 zu § 24 AufenthG). Bis dem im EU-Beschluss genannten Personenkreis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wird, ruht das Asylverfahren nach § 32a AsylG. Ein solches Vorgehen entspricht auch dem Vorgaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Nach einem Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG wird in der Regel eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG erteilt, ausnahmsweise wird in diesem Fall zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes, eine Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3a AsylbLG angenommen. Dann können ebenfalls Leistungen nach dem AsylbLG bezogen werden.

Das zuständige Sozialamt bestimmt sich nach dem Unterkunftsort des Ausländers. Bei Unzuständigkeit ist die Behörde verpflichtet ihren Antrag weiterzuleiten. 

Bei den Ansprüche nach dem AsylbLG handelt es sich z.B. um Ansprüche auf Unterkunft, medizinische Versorgung und Verpflegung. 

Wir beraten und vertreten Sie im Hinblick auf den Ukraine-Konflikt. Wir helfen Ihnen die Entwicklungen im Auge zu behalten und nach Ihren Bedürfnissen unkompliziert einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Die Situation ist sehr dynamisch, so dass die rechtlichen Rahmenbedingungen sich jederzeit ändern können.

Mit freundlichen Grüßen,

Rechtsanwalt Bahman Wahab

Foto(s): @pixabay.com


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