Aufenthaltsbestimmungsrecht: OLG Köln zur Berücksichtigung des Kindeswunschs

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Streiten sich Eltern auch nur vorläufig darüber, bei welchem Elternteil das Kind leben soll, besteht ein dringendes Bedürfnis zur einstweiligen Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. In einem solchen Fall ist es erforderlich, nach erfolglosem Einigungsversuch bei dem Familiengericht eine einstweilige Anordnung zu beantragen.

Das Familiengericht hat bei der Entscheidung über einen solchen Antrag den ausdrücklich geäußerten Kindeswunsch mitentscheidend zu berücksichtigen, wie das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 26. Juli 2004 zum Aktenzeichen 4 UF 135/04 klarstellte.

In dem zugrunde liegenden Eilverfahren stritten die getrennt lebenden Eltern über die Frage, bei wem der gemeinsame, fast 12 Jahre alte Sohn leben sollte. Der Sohn hatte insoweit klar und ausdrücklich geäußert, bei dem Kindesvater leben zu wollen.

Diesem mitberücksichtigten Wunsch trug das Oberlandesgericht unter Bezugnahme insbesondere auf das Persönlichkeitsrecht des Kindes Rechnung und wies die sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater im Wege einer einstweiligen Anordnung übertragen wurde, zurück.

Das Gericht wies überdies darauf hin, dass in einem einstweiligen Anordnungsverfahren in jedem Fall ein überflüssiges und schädliches Hin-und-her-Gezerre vermieden werden sollte.

Dem Willen des Kindes, der im Zusammenhang mit Regelungen des Umgangs und der elterlichen Sorge von besonderer Bedeutung ist, kommt mit zunehmendem Alter des Kindes vermehrt Bedeutung zu. In der Rechtsprechung ist insoweit eine seit Jahren steigende Tendenz zu erkennen, dem Kindeswillen bei der Entscheidung gesteigerte Bedeutung beizumessen.


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