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Aufenthaltsbestimmungsrecht - was Sie wissen und beachten müssen!

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Aufenthaltsbestimmungsrecht - was Sie wissen und beachten müssen!

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht, auch unter dem Begriff Aufenthaltsrecht bekannt, ist dasjenige Recht der Eltern, u. a. den Wohnsitz des Kindes zu bestimmen und einfache Entscheidung im alltäglichen Leben auch ohne vorherige Rücksprache mit dem anderen Elternteil zu treffen. Es handelt sich um einen Teilbereich des Sorgerechts, der im BGB in § 1631 Abs. 1 BGB zu finden. Damit ist es Teil des zivilrechtlichen Familienrechts. 

In der Regel übt das Elternpaar das Sorgerecht gemeinsam aus, hat also das gemeinsame Sorgerecht inne und damit auch das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht. Leben die Eltern in einem Haushalt und betreuen das Kind zusammen, ist dies in der Regel unproblematisch und das Familiengericht muss sich nicht einschalten. Leben die Eltern jedoch getrennt bzw. kommt es jedoch zu einer Trennung der Eltern, kommt es häufig zum Streit, wer dieses Recht bekommen soll.

 

Was ist die Grundlage dieses Rechts?

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ergibt sich aus dem Recht der elterlichen Sorge, das in § 1527 BGB geregelt ist. Danach sollen Eltern ihre elterliche Sorge zum Wohl des Kindes ausüben, und dabei im gegenseitigen Einvernehmen handeln. Dies umfasst die Personen- und die Vermögenssorge. Die Personensorge beinhaltet das Recht und die Pflicht, dafür zu sorgen, dass das Kind in einem behüteten Umfeld aufwachsen kann. Insoweit kommt das Aufenthaltsbestimmungsrecht zum Tragen, durch welches festgelegt werden kann, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes befinden soll. 

Nicht davon umfasst ist das Umgangsrecht, das auch nach einer Trennung dem Elternteil zusteht, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind nicht innehat. Zwar darf im Zeitraum des Umgangs der räumliche Aufenthalt bestimmt werden, allerdings nur, wenn es im Rahmen des Alltäglichen ist. Auslandsaufenthalte beispielsweise müssen vorher abgesprochen werden.

Was geschieht, wenn sich Eltern trennen?

Wenn es zur Trennung von den Eltern kommt, stellen sich Fragen nach dem regelmäßigen Aufenthalt des Kindes und dem dazugehörigen Aufenthaltsbestimmungsrecht. Wenn sich die Eltern diesbezüglich nicht einigen können, entscheidet das Familiengericht über diese Fragen. Dies geschieht auf Antrag eines Elternteils. Oftmals kommt das Kindeswohl beim Streit der Eltern zu kurz, sodass das Gericht die dazugehörigen Überlegungen anstellen muss. Dabei handelt es sich um das sogenannte Kindeswohlprinzip, das erhebliche Bedeutung für die Festlegung des Aufenthaltsortes haben soll. 

Wenn durch das Gericht festgelegt wird, bei wem das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegen soll, kann dasjenige Elternteil darüber entscheiden, wo das Kind wohnt und wo es sich aufhalten darf und nicht darf.

Die gerichtliche Entscheidung kann jedoch auch angefochten werden, sodass das Gericht erneut prüfen muss, ob das Kindeswohl verletzt wird oder nicht. 

Was regelt das Aufenthaltsbestimmungsrecht in seinen Details?

Durch das Aufenthaltsbestimmungsrecht sollen alle dauerhaften und kurzweiligen Aufenthaltsorte des Kindes näher festgelegt werden. Dies beinhaltet neben Wohnort auch die Frage, wann und wo Urlaub gemacht wird oder ob das Kind zu Klassenfahrten mitfahren darf oder nicht.

Leben die Eltern getrennt, werden auch Themen wie Besuchszeiten und Besuchsorte geregelt.

Wichtigstes Kriterium ist immer das Wohl des Kindes, das aus § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB herzuleiten ist.

Wenn die Eltern verheiratet sind, haben sie in der Regel ein gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht. Sollten sie nicht verheiratet sein, steht es ihnen nur dann gemeinsam zu, wenn sie einander heiraten oder das gemeinsame Sorgerecht für das (gemeinsame) Kind übernehmen wollen. Alternativ kann das Familiengericht das gemeinsame Recht übertragen. Sollte keiner der Alternativen greifen, liegt das Sorgerecht sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Mutter. 

Was geschieht, wenn das Kind an einen anderen Ort als seinen Wohnsitz verbracht wird?

Verbringt der nicht allein sorgeberechtigte Elternteil das Kind an einen anderen Ort, ohne dies vorher abgesprochen zu haben, macht er sich wegen Entziehung Minderjähriger strafbar. Sollte dies der Fall sein, sollten die Eltern sich umgehend beim Internationalen Sozialdienst oder den Hilfestellen des Bundes wenden. Das sogenannte „Haager Übereinkommen“ bietet Rechtsschutz für Elternteile in dieser Lage.

Was tun, wenn es besonders eilig ist?

Wenn es sich um einen dringenden Fall handelt, der im Zuge des Kindeswohls möglichst schnell zu entscheiden sein soll, kann das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt werden. Dafür ist eine der Voraussetzungen, dass der andere Elternteil trotz seiner Verantwortung als sorgeberechtigter Elternteil dieser nicht gerecht wird und sich nicht um das Kind kümmert. 

Das Gericht entscheidet dann vorläufig, wem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zunächst zukommen soll.

Foto(s): ©AdobeStock

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