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Aufenthaltsverbot gegenüber Hütchenspieler rechtmäßig

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Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit einem Beschluss vom 30. 08.2012, Aktenzeichen: VG 1 L 196.12, in einem Eilverfahren ein gegen einen Hütchenspieler verhängtes polizeiliches Aufenthaltsverbot bestätigt.

Nach Ansicht des Gerichts könne die Polizei einer Person zur Verhütung von Straftaten untersagen, sich in einem bestimmten Gebiet innerhalb von Berlin aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie dort eine Straftat begehen werde. Im vorliegenden Fall sei die Einschätzung der Polizei nicht zu beanstanden. Gegen den Antragsteller sei bereits in 12 Fällen ein Platzverweis im Zusammenhang mit dem Hütchenspiel erteilt worden und es seien vier Strafanzeigen wegen Betrugsverdachts und 16 Ordnungswidrigkeitenanzeigen aufgenommen worden.

Werde einem Opfer nämlich, wie beim Hütchenspiel, vorgespiegelt, es nehme an einem langsam gespielten „Hütchenspiel" und damit einem zulässigen Geschicklichkeitsspiel teil und werde, nachdem es seinen Einsatz aus der Hand gegeben hat, gezielt so schnell gespielt, dass das Spiel allenfalls noch als Glücksspiel einzuordnen sei, liege ein Betrug vor. Die Einschätzung des Antragsgegners, der wiederholt auffällig gewordene Antragsteller werde das Spiel nicht als reines Geschicklichkeitsspiel, sondern mit strafbarer Zielrichtung spielen, begegne keinen Bedenken. Auch die Zeitdauer von zwölf Monaten sei zur Gefahrenabwehr erforderlich und angemessen.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.


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