Auffahrunfall – ist der Auffahrende immer Schuld?

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Kommt es zu einem Auffahrunfall, gilt zu Lasten des Auffahrenden der Anscheinsbeweis, dass er den Unfall durch zu dichtes Auffahren oder zu hohe Geschwindigkeit oder mangelnde Aufmerksamkeit verursacht hat. Dieser Anscheinsbeweis kann nur entkräftet werden, wenn der Auffahrende beweist, dass die ernsthafte Möglichkeit einer anderen Ursache bestand (BGH, Az.: VI ZR 188/86).

Ist der Vorausfahrende jedoch erst einige Augenblicke vor dem Auffahrunfall vom rechten Fahrbahnrand angefahren und hat „in einem Rutsch“ auf den ganz linken Fahrstreifen gewechselt, wo sich dann der Unfall ereignete, kehrt sich die Beweislast um. Es gilt dann zu Lasten des Anfahrenden bzw. Spurwechslers der Anscheinsbeweis, dass er den Unfall verursacht hat (Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 33/07; OLG Frankfurt a.M., Az.: 17 U 276/09).

Bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn gilt der Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden nicht, wenn der Vorausfahrende beweisbar kurz zuvor einen Spurwechsel vorgenommen hatte (BGH, Az.: VI ZR 177/10).

Der Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden gilt nicht, wenn der Vordermann kurz vor dem Auffahrunfall beweisbar grundlos abgebremst hat (OLG Frankfurt, Az.: 3 U 220/05).

Bei einem Ketten-Auffahrunfall greift der Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden nicht ein, da hier kein typischer Geschehensablauf im Sinne eines Auffahrunfalles vorliegt (OLG Brandenburg, Az.: 12 U 15/10).

Fährt ein Lkw auf der Autobahn auf einen wegen schwerer Ladung an einer Steigung sehr langsam (40 km/h) vorausfahrenden Lkw auf, haftet der Auffahrende zu 100 % (LG Köln, Az.: 15 O 590/01).

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