Auffahrunfall – Wer auffährt hat Schuld?

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Bei einer Vollbremsung ohne Grund muß ein Auffahrender nicht alleine haften. Wenn der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund stark abbremst muß er eventuell mithaften.

Anscheinsbeweis: Der Auffahrende hat Schuld.

Es gilt zwar der Anscheinsbeweis, daß der Hintermann schuld ist, dieser kann aber widerlegt werden. So sprach das Landgericht Saarbrücken ( AZ: 13 S 69/19) dem aufgefahrenen Kläger lediglich 50% Mithaftung zu, da der Vordermann bei einem Ortsschild nahezu bis zum Stillstad abgebremst hatte, womit der Kläger nicht rechnen mußte. Doch auch hier war der Anscheinsbeweis nicht vollständig erschüttert, da mit starkem Abbremsen stets gerechnet werden müsse. Es kommt auf den Einzelfall an. Dabei muß nach der Lebenserfahrung ein bestimmtes Verhalten zum Schaden geführt haben.

Wichtig: Sicherheitsabstand.

Der sog. Sicherheitsabstand muß stets eingehalten werden. D. h. Sie müssen stets anhalten können, selbst wenn Sie auf ein in einer Kurve stehendes Fahrzeug treffen. Nach § 4, Abs. 1 StVO muss der Abstand so groß sein, dass angehalten werden kann, auch wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich gebremst wird. Was das im Einzelnen bedeutet, hängt stark von Geschwindigkeit und Verkehrsverhältnissen ab. Nach gängigen Faustformeln gilt innerhalb geschlossener Ortschaften ein Sicherheitsabstand als ausreichend, der gleich der in 1 Sekunde gefahrenen Strecke ist (15 m bei 50 km/h oder 3 Pkw-Längen), außerhalb geschlossener Ortschaften gleich der in 2 Sekunden gefahrenen Strecke (Faustformel: Abstand gleich halber Tacho – bei 100 km/h also 50 m, entsprechend dem einfachen Abstand zwischen zwei Leitpfosten). Für den Sicherheitsstand im Großstadtverkehr reicht der Abstand aus, den das Fahrzeug in 0,75 Sekunden zurücklegt (Saarbrücken, VRS 34, 228 im Anschluss an v. Nitsch, DAR 62, 177, 192).

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg, Wolfratshausen, München

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

 

 

 



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