Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag – Was ist eine Sprinterprämie?

  • 4 Minuten Lesezeit

Was ist eine Sprinterprämie?

Vorab: mit einer Sprinterprämie soll es dem Arbeitnehmer „versilbert” werden, wenn er von sich aus das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist beendet. Wichtig ist, dass man das aber mit dem Arbeitgeber im Aufhebungs-, Abwicklungsvertrag oder in einem Vergleich im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens vereinbart. Ansonsten besteht hierauf kein Anspruch.

Beendet der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis von sich aus, hat er ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Lohnanspruch mehr. Mit der Sprinterprämie holt sich der Arbeitnehmer diese Gehälter quasi wieder zurück: Er bekommt aufgrund der Sprinterprämie die Gehälter, die er in der Zeitspanne zwischen der „Eigenkündigun”“ und der innerhalb der Kündigungsfrist angedachten Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfallenden Gehälter nun nicht mehr beanspruchen kann dennoch als Abfindung ausbezahlt.

Folgendes Beispiel: Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ordentlich zum Ende eines Kalendermonats gekündigt. Im Abwicklungsvertrag oder auch in einem vor dem Arbeitsgericht im Kündigungsschutzverfahren geschlossenen Vergleich einigen sich die Parteien darauf, dass die Kündigung wirksam ist und dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist auch enden wird. Nach drei Monaten findet der Arbeitnehmer einen neuen Job. Streng genommen müsste er nun die sechsmonatige Kündigungsfrist einhalten. Da es sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer oft gelegen kommt, wenn das Arbeitsverhältnis frühzeitig endet, vereinbart man dann eine Sprinterprämie (oftmals auch Sprinterklausel genannt). Für den Fall, dass der Arbeitnehmer also bereits schon dreimal Monate früher das Arbeitsverhältnis beenden möchte, bekommt er einen Anreiz – die Sprinterprämie.

Gerade bei längeren Kündigungsfristen ist dies eine interessante Lösung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können in einem außergerichtlichen Aufhebungs-, Abwicklungsvertrag oder auch bei einer vergleichsweisen Einigung in einem Kündigungsschutzverfahren eine so genannte Sprinterprämie zu vereinbaren.

Wie hoch ist eine Sprinterprämie?

Das kommt darauf an. Üblicherweise vereinbart man, dass der Arbeitnehmer die frei werdenden Gehälter als (zusätzliche) Abfindungszahlung erhält. Unterschiedlich geregelt wird, ob er diese Gehälter zu 100 % oder zu 75 % oder zu 50 % als Abfindung ausgezahlt bekommt. Um beim obigen Beispiel zu bleiben bedeutet dies folgendes: Wenn der Arbeitnehmer bereits drei Monate früher das Arbeitsverhältnis beendet, werden quasi drei Bruttomonatsgehälter frei. Diese müssen an ihn vom Arbeitgeber nicht mehr bezahlt werden, da ja das Arbeitsverhältnis schon drei Monate früher endet. Mit der Sprinterprämie vereinbart man, dass der Arbeitnehmer diese drei Brutto-Monatsgehälter in Höhe von 100 %, 75 % oder 50 % dennoch ausbezahlt bekommt, dies jedoch nicht als Gehalt sondern als Abfindungszahlung.

Was ist der Vorteil einer Sprinterprämie?

Da der Arbeitnehmer bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Lohnanspruch verliert, sichert er sich mit der Sprinterprämie, dass er diesen Lohn auf einem anderen Wege erhält – nämlich als (Zusatz-)Abfindung. Dies hat für den Arbeitnehmer den Vorteil, dass er in den Genuss der Steuerbegünstigung der Abfindungszahlung kommt. Zudem hat er die Möglichkeit, von seiner Seite das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und oftmals kurzfristig, d.h. mit einer Kündigungsfrist von einer Woche zu beenden – ohne dass er Nachteile hat. Für den Arbeitgeber hat dies den Vorteil, dass aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Lohnnebenkosten entfallen. Die Vereinbarung einer Sprinterprämie ist somit sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer von Vorteil.

Was ist bei der Vereinbarung einer Sprinterprämie zu beachten?

Wichtig für den Arbeitnehmer ist, dass er wissen muss, dass er das Arbeitsverhältnis kündigen muss, wenn er vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beenden möchte. Oftmals wird in einer Sprinterklausel für den Arbeitnehmer eine vorzeitige Beendigungsoption/ eine Kündigungsfrist von einer oder von zwei Wochen vereinbart. Ganz wichtig ist dabei folgendes zu beachten: Der Arbeitnehmer muss schriftlich kündigen, er muss das Kündigungsschreiben unterzeichnen und dem Arbeitgeber entweder überreichen oder per Post zusenden. Eine mündliche Kündigung löst die Beendigungsoption und damit auch die Sprinterprämie genauso wenig aus wie eine solche per Telefax oder per per E-Mail oder per SMS/WhatsApp. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem neueren Urteil vom 17. Dezember 20 (Az.: 6 AZR 709/14) entschieden, dass diese „Sprinter-Kündigung” schriftlich zu erfolgen hat und auch in dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB unterliegt. Anderenfalls ist diese Kündigung unwirksam.

Ihr Arbeitsverhältnis wurde gekündigt und ihr Arbeitgeber hat Ihnen einen Abwicklungsvertrag angeboten? Ihnen wurde ein Aufhebungsvertrag in Aussicht gestellt und Sie haben eine lange ordentliche Kündigungsfrist? Rechtsanwältin Dr. Sabine Reichert-Hafemeister ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie berät Sie gerne in ihrem Büro in Berlin-Lichterfelde (Bezirk Steglitz-Zehlendorf). Rufen Sie uns gerne unter der rechts genannten Telefonnummer an, um einen Beratungstermin zu vereinbaren. 

www.reichert-recht.com


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Sabine Reichert-Hafemeister LL.M.

Beiträge zum Thema