Aufhebungsvertrag - Widerruf durch den Arbeitnehmer möglich?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Oft bereut es der Arbeitnehmer, den Aufhebungsvertrag abgeschlossen zu haben: Zu gering kommt ihm später die Abfindung vor, oder es sind wichtige Inhalte vergessen worden.

Nun scheidet eine Anfechtung wegen Täuschung oder widerrechtlicher Drohung aber oft aus. Wäre ein Widerruf, nach Art eines Haustürgeschäftes, dagegen denkbar? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Wird man zuhause mit einem Vertrag überrumpelt, bestimmt das Gesetz, dass man ihn regelmäßig innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen kann. Nicht wenige Arbeitnehmer fühlen sich aber mindestens genauso überrumpelt, wenn sie ins Personalbüro zitiert werden, wo man ihre Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag nahelegt. Ließe sich ein Aufhebungsvertrag nach denselben Grundsätzen widerrufen?

Das Bundesarbeitsgericht sagt: nein! Die Vorlage eines Aufhebungsvertrags im Personalbüro des Arbeitgebers ist demnach nicht vergleichbar mit einer Überrumpelung bei Haustürgeschäften.

Ein Widerruf scheidet daher aus – jedenfalls sofern sich die Situation, in der der Aufhebungsvertrag angeboten wird, in den Personalräumen oder im Büro des Chefs abspielt. In diesem Umfeld müsse der Arbeitnehmer mit entsprechenden Angeboten oder Verhandlungen rechnen, so das Gericht.

Demnach könnte etwas anderes gelten, wenn der Chef seinem Mitarbeiter den Aufhebungsvertrag auf der Straße oder im Café anbietet – was aber eher praxisfern ist.

Es bleibt deshalb dabei: Ein einmal abgeschlossener Aufhebungsvertrag ist kaum rückgängig zu machen! An alles, in das der Arbeitnehmer dort einwilligt, ist er regelmäßig gebunden. Einen Hoffnungsschimmer bietet manchmal die Anfechtung wegen Täuschung oder widerrechtlicher Drohung, wobei diese Fälle selten vorkommen.

Fachanwaltstipp für Arbeitnehmer: Unterschreiben Sie nie einen Aufhebungsvertrag ohne vorherigen anwaltlichen Rat, am besten von einem auf Kündigungsschutz spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht. Lassen Sie sich von ihrem Arbeitgeber immer Bedenkzeit geben, und nehmen Sie einen Entwurf des Aufhebungsvertrages mit zum Anwaltstermin. Jeder seriöse Arbeitgeber wird Ihnen die dafür nötige Zeit einräumen.

Das sollte man auch dann tun, wenn einem die Abfindung attraktiv vorkommt: Oft erfährt man erst vom Anwalt, welche Nachteile etwa im Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeld drohen, oder dass Ansprüche übersehen wurden. Nicht selten fehlt zudem die Note der Zeugniserteilung, und der Arbeitnehmer würde nur ein unbrauchbares Arbeitszeugnis bekommen.

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