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Aufklärung über Rückvergütungen und Innenprovisionen bei der Vermittlung von Kapitalanlagen

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Beraten Banken oder Kapitalanlagevermittler über Kapitalanlagen, so ist streitig, wann die Berater über Provisionen aufzuklären haben. Die fehlende Aufklärung kann zu einer Falschberatung und zu Schadensersatzansprüchen führen. Der Aufsatz soll eine kurze Übersicht gewähren:

1.) Der XI. Senat des Bundesgerichtshofes ist für Fragen der Kapitalanlageberatung zuständig, sofern diese durch Banken direkt durchgeführt wird. Der XI. Senat unterscheidet zwischen offenen Rückvergütungen und versteckten Innenprovisionen. 

Rückvergütungen sind Provisionen, die aus offen ausgewiesenen Quellen stammen. Dies kann ein Agio sein, das im Zeichnungsschein der Beteiligung genannt ist, diese Kosten können allerdings auch im Prospekt ausgewiesen sein als Vertriebskosten bzw. Kosten der Eigenkapitalvermittlung. 

Nicht ausgewiesene Kosten, stellen eine so genannte Innenprovision dar. 

Mit Urteil vom 3.6.2014 (XI ZR 147/12) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass Berater nicht schuldhaft gehandelt haben, wenn sie bis zum 1.8.2014 nicht über Innenprovisionen aufgeklärt haben.

Ab dem 1.8.2014 müssten jedoch sämtliche Berater darüber aufklären. 

Unabhängig davon ist über (offene) Rückvergütungen immer aufzuklären (BGH, Beschluss vom 20.1.2009 - XI ZR 510/07).

2.) Der III. Senat des Bundesgerichtshofes ist für Fragen der Kapitalanlageberatung zuständig, sofern diese durch freie Anlagevermittler durchgeführt wird (keine Angestellten einer Bank).

Der III. Senat hat bislang erklärt, dass die freien Anlagevermittler grundsätzlich nicht über Provisionen oder Rückvergütungen aufzuklären haben.

Allerdings nimmt der III. Senat an, dass Innenprovisionen ab einer gewissen Größenordnung im Emissionsprospekt angegeben werden müssen. Denn daraus würden sich bedeutsame Rückschlüsse für die Anlageentscheidung ergeben. Sind die entsprechenden Prospektangaben unvollständig, unrichtig oder irreführend kommt insofern eine Aufklärungspflicht des Anlageberaters bzw. des Vermittlers in Betracht (BGH, Urteil vom 12.12.2013 - III ZR 404/12). 

3.) Es fällt auf, dass der XI. und der III. Senat des Bundesgerichtshofes hier völlig unterschiedliche Vorstellungen über Aufklärungspflichten haben. Zudem scheinen die beiden Senate unterschiedliche Definitionen für Innenprovisionen zu verwenden. Es bleibt ferner abzuwarten, ob der III. Senat sich dem neuesten Urteil des XI. Senats anschließt, und somit Innenprovisionen ab dem 1.8.2014 ebenfalls als aufklärungspflichtig ansieht. Gut möglich, dass er bei seiner bisherigen Haltung bleibt, da er bereits mehrfach mit dem XI. Senat über Kreuz lag. Insofern ist nach wie vor scharf zwischen Bankberatern und freien Anlagevermittlern zu unterscheiden.

Stefan Piotrowski, Rechtsanwalt und u.a. Fachanwalt für das Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei SH Rechtsanwälte in Essen, berät Sie gerne bei Fragen aus dem Kapitalanlagerecht.


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