Kapitalanlagen vorzeitig beenden?

  • 3 Minuten Lesezeit

Die freundliche Dame der Verwaltung sagt, das geht leider nicht. Eine vorzeitige Beendigung sei angeblich nicht möglich. Die Beteiligungsdauer sei einzuhalten. 15 oder sogar 20 oder 25 Jahre müsse der Anleger schon warten. Bei vielen geschlossenen Fonds fragt man sich auf was!

Sparen Sie sich weitere Ratenzahlungen und klagen Sie auf Ihre Abfindung als Kommanditist, Treuhandkommanditist oder Mitgesellschafter.

Wer vor über 10 Jahren eine Beteiligung bei einem geschlossenen Fonds, im Regelfall durch Beitrittserklärung als Einmal- oder Ratenzahlung abgeschlossen hat, der sieht sein Geld angeblich nicht wieder und muss abwarten. Eine vorzeitige Beendigung durch außerordentliche Kündigung ist angeblich nicht ermöglicht. Wem gegenüber diese Behauptung erfolgt, der wird belogen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass auch ein Anleger, der unzureichend aufgeklärt wurde oder ggf. in einer Haustürsituation die Zeichnung getätigt hat, die Beteiligung vorzeitig beenden kann.

Dieser Grundsatz gilt für alle Beteiligungen. Egal, ob dies ein Schiffsfonds, Medienfonds, Kapitalanlagefonds, Immobilienfonds oder Containerfonds ist. Also eine Gesellschaft, die angeblich das Geld für die Anleger durch Projekte vermehren will, indem Schiffe gebaut und als Transportmittel weltweit eingesetzt werden, ob Filme produziert, Investmentgeschäfte getätigt oder Immobilien an- und verkauft bzw. vermietet werden sollen.

In all diesen Fällen haben Sie tatsächlich die Möglichkeit, den Vertrag über die weitere Bezahlung von Beiträgen dann vorzeitig zu beenden, falls Sie über die Sicherheit der Anlage, die Rendite, die Verwaltungskosten oder sonstige anlagespezifischen Risiken falsch beraten wurden.

Stellen Sie sich kritisch diese Fragen: Haben Sie die versprochene Rendite erhalten? Ggf. nur ein oder zwei Jahre, ggf. fünf Jahre oder vielleicht auch überhaupt nicht? Haben Sie die jährlichen Bilanzen verstanden und ausgewertet, die Ihnen zugesandt wurden? Viele Anleger solcher Fonds bekommen ihr Geld gar nicht mehr zurück.

Ihnen wurde aber das Gegenteil versprochen und sie warten und warten…

Einer unserer Mandanten hatte zum Beispiel eine Beteiligung am 05.02.2007 gezeichnet, sodass er auch noch zum heutigen Zeitpunkt mögliche Ansprüche auf Schadensersatz nach Ablauf der maximalen 10-jährigen Verjährungsfrist am 05.02.2017 voraussichtlich nicht mehr erfolgreich gegenüber Vermittlern oder Gründungsgesellschaftern des Fonds durchsetzen kann. Nach zehn Jahren ist Schluss mit Schadensersatz. Daher lieber früher als später zum Anwalt!

Und nach Ablauf von 10 Jahren: weiterzahlen und hoffen. Oder Kündigen und ggf. klagen auf Abfindung.

Ggf. bestehen noch Ansprüche auf Auseinandersetzung? Auf Kommanditgesellschaften kommen gem. § 166 HGB die Vorschriften für die offene Handelsgesellschaft und nach § 105 Abs. 3 HGB die §§ 705-740 BGB ergänzend zur Anwendung (§ 105 Abs. 3 HGB), wenn das HGB keine (spezielleren) Regelung enthält.

Unser Mandant hatte selbst die Beteiligung außerordentlich, hilfsweise mit Wirkung zum 31.12.2015, gekündigt. Eine Abrechnung seines Kapitalkontos hatte er nicht erhalten. Andere Mandanten erhielten einfache Schreiben mit undurchsichtigen Abrechnungen, eine Mitteilung, dass von dem einbezahlten Geld fast nichts mehr da ist.

Im Gegensatz zur ursprünglich versandten Hochglanzbroschüre ist die Abrechnung des Gesellschafterkontos auf für einen Verbraucher wenig aussagekräftige Positionen in einer Grafik, die man als „unerhört simpel“ beschreiben darf, beschränkt. Unseres Erachtens wird hier zu wenig differenziert und erklärt.

Fraglich ist nun, ob unser Mandant noch einen Anspruch auf Erstellung einer (korrigierten) Abschichtungsbilanz resultierend aus §§ 718, § 738, § 739 BGB i. V. m. § 28 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages besitzt oder nicht. Wir gehen davon aus, dass ein weiterer Abrechnungsanspruch besteht. Dies ist ein rechtsformaler Anspruch, der jedenfalls u. E. geltend gemacht werden kann. Dies, um etwas mehr Aufklärung zu bringen und zwar darüber, ob die Verluste, die hinzunehmen sind, überhaupt hinreichend seitens der Gesellschaft belegt werden können.

Lassen Sie sich nicht weiter verschaukeln. Wenn Sie sich nicht mit einer Kapitalanlage auskennen, sollten Sie im Zweifel einen Fachmann fragen, der Ihnen entweder hilft, das Geld wiederzubekommen oder aber wenigstens verhindert, dass Sie weiter in eine Kapitalanlage zahlen, die ohnehin keinen anderen Zweck verfolgt als das Management des Fonds zu finanzieren. Warten Sie nicht so lange wie ein Mandant, dem wir erklären mussten, dass nach 30 Jahren und Einzahlungen von ca. 50.000,00 € nicht die versprochene Zusatzrente von der Fondsgesellschaft bezahlt wird, sondern diese leider rechtlich liquidiert und als Anspruchsgegner für Zahlungen nicht mehr existent ist.

Übersenden Sie uns einfach Ihre Beitrittserklärung. Wir erstellen kostenfrei ein Angebot für Ihre rechtliche Interessenvertretung, falls wir Chancen erkennen können, Ihr Geld entweder zurückzuholen oder weitere Vermögensschäden zu verhindern.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Martin J. Haas

Beiträge zum Thema