Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches bei Verzögerung der Ermittlungstätigkeit

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Im vorliegenden Fall geht es um die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage gemäß § 31 a StVZO. Die Antragstellerin und Halterin des Pkw trägt vor, dass sie entgegen den Ausführungen in der Ordnungsverfügung nicht in der Lage gewesen ist, eindeutig den Fahrer zu erkennen und zu benennen. Ihr sei zu Unrecht eine Fahrtenbuchauflage über 12 Monaten erteilt worden. Auch sei nur zögerlich ermittelt worden, wodurch der Fahrer im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht ausfindig gemacht werden konnte.

Das Verwaltungsgericht Köln (Aktenzeichen 18 K 8188 und 18 L 2216/16) führt aus, dass die Behörde gem. § 31 a StVZO alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen muss. Diese Maßnahmen sind möglichst zeitnah (in der Regel innerhalb von 2 Wochen) zu ergreifen. In dieser Zeit ist die Halterin über den Verkehrsverstoß zu benachrichtigen und anzuhören. Eine verspätete Anhörung schließe jedoch eine Fahrtenbuchauflage nicht aus, wenn feststeht, das die Verzögerung für die unterbliebene Täterermittlung nicht ursächlich ist. Im vorliegenden Fall gehe man davon aus, dass die Halterin nicht an einer Sachverhaltsaufklärung interessiert gewesen sei.

Die Halterin hatte argumentiert, sie habe auf dem Anhörungsbogen aufgrund schlechter Bildqualität den Fahrer nicht erkennen können. Erst bei Durchsicht der angeforderten Bußgeldakte habe Sie anhand des Originalfotos den Fahrer erkannt und angegeben. In diesem Moment war jedoch zum Nachteil der Behörde Verfolgungsverjährung eingetreten. Auf die Qualität eines Radarfotos komme es jedoch nicht an, so das Verwaltungsgericht Köln. Die mangelnde Mitwirkung der Halterin ergebe sich zudem daraus, dass sie den Täterkreis nicht eingegrenzt habe. Auch hätte sie die Ermittlungsakte bereits früher im Bußgeldverfahren anfordern können. Aus diesen Gründen sei die Fahrtenbuchauflage rechtmäßig.


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