Fahrtenbuch-Auflage

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Lässt sich der Fahrer bei der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nicht feststellen, kann die Verkehrsbehörde nach § 31 StVZO die Auflage eines Fahrtenbuches anordnen, insbesondere dann, wenn der Halter bei der Ermittlung des Fahrers nicht mitwirkt.

Fehlende Mitwirkung wird von der Rechtsprechung bereits dann bejaht, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Behörde nicht zurücksendet oder keine näheren Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer macht. Nach einem aktuellen Urteil des VG Potsdam ist eine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers nur dann zu bejahen, wenn der Fahrzeugführer den Anhörungsbogen nachweisbar erhalten hat. Im entschiedenen Fall konnte die Behörde diesen Nachweis nicht führen (VerwG Potsdam, AZ: 10 L 52/12).


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