Aufstockung des Kurzarbeitergeldes, wenn zwischendurch voll gearbeitet wurde?

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In unserer arbeitsrechtlichen Praxis bekommen wir immer häufiger die Anfrage, ab wann man die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes erhält.

Seit der Corona-Pandemie ist das Mittel der Kurzarbeit für eine dauerhafte Sicherung der Arbeitsplätze wieder in den Fokus gerückt. In der Wirtschaftskrise 2008 wurde das Kurzarbeitergeld schon einmal verlängert mit dem Ergebnis, dass viele Arbeitsplätze gesichert wurden.

Steigerung ab vierten Monat auf 70/77 %, ab dem 7. Monat auf 80/87 %

Einerseits war in der Corona Krise erkennbar, dass der wirtschaftliche Einbruch über einen längeren Zeitraum einstellt. Andererseits traf die Pandemie unerwartet auch solide Unternehmen. Deswegen wurde mit dem Sozialschutz-Paket II entschieden, dass das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat auf 70 bzw. 77 Prozent des entgangenen Nettolohns steigt. Ab dem siebten Monat steigt dies weiter auf 80 bzw. 87 Prozent.

Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz verlängern sich die Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis Ende 2021.

Was ist mit Unterbrechungen?

Aber wie ist das in folgendem Fall: die Arbeitnehmer beziehen von März 2020 bis August 2020 Kurzarbeitergeld, danach hat sich das Unternehmen wieder stabilisiert, so dass normal gearbeitet wird. Mit dem erneuten Lockdown werden die Arbeitnehmer ab Januar 2021 wieder in Kurzarbeit geschickt. Starten sie direkt mit dem höheren Kurzarbeitergeld und haben Aussicht auf eine weitere Steigerung auf 80 bzw. 87 Prozent? Oder startet alles von vorne?

Neuregelung für die Pandemie: Unterbrechungen zählen nicht

Grundsätzlich beginnt eine neue Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten (§ 104 Abs. 3 SGB III). Also geht es im vorgenannten Fall wieder von vorne los. Aber: die Bundesregierung hat im Rahmen einer vorübergehenden Sonderregelung für die Pandemiezeit eine Erweiterung ermöglicht. Nach § 421c SGB III sind alle Monate der Kurzarbeit ab März 2020 zusammenzuzählen. Unterbrechungszeiten sind insofern nicht relevant.

Das heißt: auch wenn es eine Unterbrechung von Kurzarbeitergeld gegeben hat, zählen die Monate des Bezugs von Kurzarbeitergeld ab März 2020 zusammen und damit steigt dann der Betrag ab dem vierten bzw. ab dem siebten Bezugsmonat entsprechend.

Die freiwillige Aufstockung, die in einigen Unternehmen gezahlt wird, ist davon übrigens nicht betroffen.

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