Aufzüge für Fahrräder - ein Stück aus dem Tollhaus für Baden-Württemberg

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Ab 1. Juli 2015 gelten umfangreiche Regelungen für Fahrrad-Stellplätze. Darauf weist Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert die Immobilieneigentümer in Baden-Württemberg hin.

Einzelheiten finden sich in einer mehr als 12-seitigen Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur.

Die Fahrrad-Stellplatzpflicht gilt ausnahmslos in ganz Baden-Württemberg, ob in der Ebene oder in den Bergen, ob für dichten Fahrradverkehr oder für geringen Fahrradverkehr. Steigungen stellen, so das Ministerium, durch die zunehmende Verbreitung von Pedelecs bereits heute kein grundsätzliches Hindernis für eine Fahrradnutzung mehr dar. Die Grenzen der Logik dürfte die folgende Begründung des Ministeriums verletzen: „Ein geringer Radverkehrsanteil in der Kommune ist kein Indikator für einen geringeren zu erwartenden Fahrrad-Stellplatzbedarf.

Die Fahrradstellplätze müssen durch Rampen (maximal zwei Stufen) oder Aufzüge zugänglich und leicht auffindbar sein. Sie müssen die Möglichkeit bieten, den Fahrradrahmen anzuschließen und über einen Anlehnbügel verfügen. Der Stellplatz muss eine Länge von 2 Metern zuzüglich der erforderlichen Fahrgassen und Rangierflächen. Der seitliche Abstand muss mindestens 80 cm betragen.

Ausdrücklich bestimmt die Verordnung, dass die Schaffung von Fahrradstellplätzen durch einfache Vorderradständer unzulässig ist.

Die Verordnung ab verteuert die Wohnbaukosten ganz erheblich. Schon die Schaffung überdachter ebenerdiger Stellplätze verursacht einen großen finanziellen Aufwand. Im Extremfall muss der Bauherr sogar einen Aufzug eigens für Fahrräder einbauen – eigentlich ohnehin schon ein Stück aus dem Tollhaus.

Die teuren Fahrrad-Stellplätze mit Diebstahlssicherung müssen auch dann gebaut werden, wenn sie anschließend leer stehen, weil kein Bedarf vorhanden ist. Die erheblichen Mehrkosten erzeugen in diesem Fall keinen oder nur geringen Nutzen.

Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt (E. von Feuchtersleben).


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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