Kanzlei-Ratgeber Auszug allein aus der gemeinsamer Mietwohnung - was muss beachtet werden?

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Viele unverheiratete (und unverpartnerte) Lebenspartner ziehen in eine gemeinsame Mietwohnung ein. Es wird dann meist der Mietvertrag mit beiden Partnern als Mietern mit dem Vermieter geschlossen. Damit sind beide Mieter und Lebenspartner vertraglich gleichberechtigt und geschützt. Natürlich will man sich so auch die Miete teilen. 

Schutz für Mieter und Vermieter

Für den Vermieter ist dies ein wichtiger Schutz, denn so hat er beide Mieter jeweils in der Haftung für die Zahlung der Mieten, wie für eventuellen Schadensersatz. Auch für die Mieter als Partner ist dieses übliche Vorgehen ein wichtiger Schutz, denn nur dann kann nicht einer der beiden bei Streit und Trennung den anderen aus der Wohnung setzen. 

1. Wie läuft es jedoch, wenn nur einer der Mieterseiten ausziehen möchte? 

Kommt es später dann zur Trennung der beiden Lebenspartner und möchte nur einer der beiden dann  ausziehen, stellt

 sich für viele die Frage, ob das geht. 

Dabei gibt es - das zeigt die Beratungs- und Vertretungspraxis der Kanzlei Schuback immer wieder - gerade auf Seiten der Mieter/innen häufig Rechtsirrtümer.  

Irrglaube 1: ich sende dem Vermieter meine Kündigung für mich alleine und „das war‘s“

So denken viele, die allein ausziehen wollen bei einer Trennung: es würde ausreichen, wenn sie alleine dem Vermieter ihre Kündigung senden und auch faktisch ausziehen - und glauben, damit sei es „für sie nun erledigt“, denn der andere Ex-Partner bleibe ja in der Wohnung und miete und zahle alleine weiter.  

Mitnichten - weit gefehlt! Die ist leider ein sehr häufiger - und meist recht teurer - Irrtum. 

Rechtlich ist es so, dass bei einem gemeinsam mit dem Lebenspartner abgeschlossenen Mietvertrag beide Mieter nur gemeinsam kündigen können. 

Irrglaube 2: ich bin ausgezogen, mein Ex-Partner/in zahlt ja weiter

Das kann klappen - oder auch nicht. Bei gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrag sind immer beide Mieter sog. Gesamtschuldner für alle Mieten wie auch für evtl. Mietschadensersatz. Der ausgezogene Partner bleibt weiter mit verantwortlich für alle Mieten, bis der Vermieter den Mietvertrag auf den in der Wohnung Bleibenden alleine überträgt und  den Ausziehenden daraus entlässt.  

Irrglaube 3: ich bin ausgezogen und habe den Vermieter informiert. Der Vermieter kann von mir nichts verlangen, oder?

Der Vermieter kann sich weiter an den ausgezogenen Mieterteil halten und dort weiter etwa unbezahlte Rückstände einfordern und mit Erfolg einklagen, etwa wenn der Bleibende die Miete faktisch nicht zahlt. Das kann auch nach Jahren passieren. Der ausgezogene Mieter/in, der für die Mieten weiter in Anspruch genommen wird, wenn sein Ex-Partner in der Wohnung dies nicht zahlt, muss sich dann selbst anschliessend an den Ex-Partner halten und dort seinen Ausgleich einfordern und ggf. einklagen. 

2. Gibt es eine Alternative? 

Eine Vertragslösung dafür ist möglich, sofern der Vermieter einverstanden ist. Bei einseitigem Auszug aus einer gemeinsam gemieteten Wohnung kann der Vermieter gefragt werden, ob er den Mietvertrag von bisher beiden Mietern, künftig auf nur den in der Wohnung bleibenden, alleine überträgt. 

Ob dies der Vermieter möchte und zustimmt, hängt in der Regel von der Bonität des allein verbleibenden Mieters ab, denn der Vermieter hat dann statt bisher zwei Mietern nur noch einen, und verliert damit eben auch eine Sicherheit, nämlich den zweiten Miete -Schuldner. 

Dieses kann man daher nicht erzwingen, sondern nur freiwillig einigungshalber vereinbaren. In dem Fall muss ein schriftlicher Änderungsvertrag  geschlossen werden, bei dem der ausziehende Mieter aus den Vertragspflichten entlassen wird, und der dort bleibende es alleine übernimmt. 

Ist man nun schon ohne Übertragung des bisher gemeinsamen Mietvertrags ausgezogen als einer der beiden Mieter, und zahlt der Ex-Partner dann die Mieten nicht alleine weiter, und wurde man vom Vermieter auf die Rückstände in Anspruch genommen, etwa durch Klage und Urteil, so muss man dann selbst seinen Kostenausgleich bei dem Ex-Partner/in, der in der Wohnung blieb, durch Forderung und Klage beitreiben. 

Anwaltstipp für Mieter/innen: 

Wollen Sie alleine aus einer gemeinsam gemieteten Wohnung ausziehen, versuchen Sie und Ihr Partner/in, mit dem Vermieter gemeinsam eine Einigung zu erzielen auf Vertragsübernahme durch den in der Wohnung Bleibenden. 

Anwaltstipp für Verrmieter/innen: 

Möchte einer der beiden Mieter den Mietvertrag und die Wohnung alleine behalten, prüfen Sie die Bonität des Verbleibenden bezüglich der Miete, wenn Sie einen Änderungsvertrag schliessen. 

Rechtsanwältin Iris Schuback in Hamburg



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