Bundesdisziplinargesetz 2024: Entlassung aus Beamtenverhältnis ohne Klage- welchen Rechtsschutz habe ich als Beamter/in?

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Beamte/-innen sind bekanntlich grundsätzlich besser geschützt vor Entlassungen, als Angestellte/innen in der privaten Wirtschaft. Für Entlassungen von Beamten/in war bisher die sog. Disziplinarklage vom Dienstherrn beim Disziplinargericht nötig. Dieses Erfordernis wird nun für  Bundesbeamte/innen ab dem 01.04.2024 abgeschafft. Was verbirgt sich dahinter? 

1. Bisheriges Verfahren für Entlassung von Beamten/-innen

Wenn Beamte/-innen (ganz gleich ob Bundesbeamt/innen, Landesbeamt/innen oder Kommunalbeamte/innen) Dienstvergehen begehen, wird zwingend ein Ermittlungsverfahren eingeleitet von der Dienstbehörde. 

2. Ablauf bisher

Es wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, und der Beamte/-in erhält die Gelegenheit, zu dem schriftlich eröffneten Vorwurf in einer gesetzlichen kurzen Frist Stellung zu nehmen - schriftlich oder mündlich. 

Schon dabei werden oft vom Beamten/-in schwere Verfahrensfehler gemacht und sich "um Kopf und Kragen" geredet oder geschrieben, was als Beweis gegen sich selbst verwendet wird. Es ist daher dringend davon abzuraten, dies "einfach so" mündlich oder schriftlich selbst zu machen, ohne dass vorher eine erfahrene Fachanwältin vor einer Stellungnahme Akteneinsicht nimmt und  die jeweilige Verteidigungsstrategie je nach Vorwurf und Beweislage individuell abstimmt und durchführt. 

Nach der ersten Stellungnahme geht das Verfahren in die behördliche Beweisaufnahme über. In der Regel wird jedoch fast immer die Sach- und Beweislage von der Dienstbehörde gründlich vorgeklärt, bevor die Ermittlung den Beamten/-innen eröffnet wurde. 

Danach entscheidet die Behörde, ob sie das Disziplinarverfahren durchführt. Dabei galten bisher nach den Disziplinargesetzen verschiedene Abläufe, je nachdem, wie schwerwiegend das Dienstvergehen war und welche Maßnahmenfolgen drohen und ins Auge gefasst werden: 

Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme und Sanktionsverfahren dazu

Die Disziplilnarmaßnahmen stehen geregelt in einem Stufenverhältnis. Die Maßnahmen reichen dabei von schriftlichen Verweisen als unterster Stufe über Geldbußen und Besoldungskürzungen, hin zu Herabstufungen um 1-2 Dienststufen, bis zur Entlassung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Es hat sich dabei eine detaillierte Fallgruppensystematik durch der Rechtsprechung ausgebildet, anhand derer das Dienstvergehen eingestuft wird  - was jedoch für einen erfahrenen Fachanwalt/in im Verwaltungsrecht oft sehr gute Ansätze ermöglicht, um eine mildere Maßnahme zu erreichen. 

Bei schweren Dienstvergehen steht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis an. 

Entlassungsverfahren werden insbesondere bei erheblicheren Strafdelikten in der Regel begleitet von vorheriger Suspendierungen vom Dienst, mit in der Zeit deutlich reduzierten Bezügen. 

Disziplinarklagen auf Entlassung als Beamter/in bei schweren Dienstvergehen

In diesen Fällen musste bisher immer von der Behörde eine gerichtsfeste Disziplinarklage beim Disziplinargericht eingereicht werden. 

Die erfahrene Fachanwältin im Beamtenrecht hat für den Beamten/-in die Gelegenheit, gegen diese Klage Verteidigungsschriftsätze zu erarbeiten, Sachverhalte anzugreifen, Entlastungsbeweisanträge zu stellen förmlich in der Verhandlung, juristisch zu argumentieren etc.

Das „Körbchen hing damit hoch“, um eine solche Disziplinarklage seitens des Dienstherrn gegen den Beamten/-in schlüssig einzubringen. Bei den Maßnahmen unterhalb von Entlassungen und Herabstufungen der Dienststufen war und ist es für die Dienstbehörden deutlich leichter, weil sie dabei nur eine Disziplinarverfügung an die Beamten/-innen erlassen müssen. Die Beamten/-innen selbst müssen dann entscheiden, ob sie aktiv werden und dagegen Rechtsmittel führen und nach Widerspruch selbst klagen.

3. Grundlegende Änderung bei den Bundesbeamten ab dem 01.04.2024: keine Disziplinarklage mehr für eine Entlassung von Bundesbeamten/innen notwendig

Es war bundesweit in der Politik und Verwaltung seit Langem gewünscht, dass es deutlich leichter und schneller möglich werden soll, Beamte/-innen bei schweren Dienstvergehen zu entlassen mit Entlassungsverfügungen ohne Erhebung einer Disziplinarklage, so dass der Bundesbeamte/-in schneller aus dem Beamtenverhältnis heraus sein soll und damit auch kostengünstiger für den Steuerzahler.

Dies ist mit dem neuen Bundesdisziplinargesetz 2023 umgesetzt worden, beginnend zum 01. April 2024: 

Bundesdisziplinargesetz 2023: keine Disziplinarklage mehr nötig für Entlassung von Bundesbeamten/-innen

Für Bundesbeamte/innen ist das Erfordernis für den Dienstherrn, einer vorherigen Disziplinarklage,  zum 01.04.2024 abgeschafft. Der Rechtsschutz auf eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung ausgekleidet. 

Die Bundesbeamten/-innen erhalten keine Klage mehr, sondern eine behördliche Entlassungsverfügung. Sie müssen dann kurzer Frist von 1 Monat entscheiden, ob sie die Sache auch mit einer eigenen Klage beim  Disziplinargericht zur Nachprüfung führen.

Was bedeutet das nun für den Status der Bundesbeamten/innen sodann? 

Der bisher sehr sichere Status der Bundesbeamten/-innen, genauso der Bundes-Richter/-innen etc., wird damit bei schweren Dienstvergehen geringer.

Bei schweren Dienstvergehen, die oftmals zugleich ein erhebliches Strafdelikt bilden, führt dies dazu, dass auch bei einer erfolgreichen Strafverteidigung am Strafgericht, die parallel zum Disziplinarverfahren vorzunehmen ist, gleichwohl das Beamtenverhältnis deutlich einfacher nun beendet wird. 

Auch bei bzw nach Ende eines Strafverfahrens muss von den Dienstbehörden immer geprüft werden, ob und welche welche beamtenrechtliche Diszplinarmaßnahme daneben anfällt. Bei Strafen ab 1 Jahr wird das Beamtenverhältnis stets beendet.

Folgen neben der Entlassung als Beamter/in

Die Bundesbeamten/-innen haben mit dem Verlust des Beamtenverhältnisses und der direkten Folge, dass keine Besoldungen monatlich mehr erfolgen, weitere Umstellungen: 

Es fällt für sie dann der Bezug von Bürgergeld an, wenn sie nicht einen Anschlussjob in der privaten Wirtschaft finden - was jedoch für die Beamten fast immer leicht möglich ist. Sodann gibt es keine Beihilfe mehr vom Steuerzahler für die Bundesbeamten/-innen und deren Familie. Damit müssen die entlassenen Bundesbeamte/-innen  sich und ihre Familie sofort bei ihrem privaten Beihilfe-Krankenversicherer selbst voll versichern, nun auf eigene Kosten. 

Die Änderung, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei den Bundesbeamten/-innen nun deutlich einfacher und schneller ohne Disziplinarklage geht, führt damit zu sehr schnellen Veränderungen im Status und den Lebensverhältnissen der Bundesbeamten/innen. 

4. Ausblick 

Die Verteidigungen dieser Fälle wird für die Fachanwälte im Verwaltungsrecht künftig aufwändiger aufgestellt, und für die Beamten damit auch wegen höheren Aufwandes teurer künftig, weil ein zusätzlicher behördlicher Verfahrensabschnitt eingefügt wurde bei den Rechtsbehelfen und eine Klage gegen die Entlassung direkt vom Beamten bzw. dem Fachanwalt erhoben werden muss. Es ermöglicht allerdings auch der erfahrenen und strategisch arbeitenden Fachanwältin mehr Einflussnahme durch die zusätzliche behördliche Phase, in der mit Kanzleierfahrung durch intensive Arbeit bei Sachaufklärung und Beweisaufnahme, sowie rechtlich vertiefte Argumentationen, und fachanwaltliche Verhandlungen mit dem Ermittlungsführer/-in, oft schon in der behördlichen Phase möglich wurde, ohne dass eine Klage noch nötig wurde, und  bei denen die drohenden Maßnahmen schon deutlich abgemildert werden konnten und befürchtete Entlassungen noch abgewendet werden konnten. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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