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Ausfallfracht: Ein Leitfaden für Transportunternehmen

  • 4 Minuten Lesezeit
Ausfallfracht: Ein Leitfaden für Transportunternehmen

Der Transport von Gütern nimmt stetig zu, die Logistikbranche wächst. Ob auf der Straße, auf der Schiene, in der Luft oder auf dem Wasser: Täglich werden Unmengen von Waren transportiert. Dass ein Frachtvertrag vorzeitig gekündigt wird, ist daher keine Seltenheit. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, sieht das Frachtrecht eine Vielzahl von Regelungen vor. Dieser Ratgeber soll Transportunternehmen einen Überblick über die Rechtslage nach der Kündigung eines Frachtvertrags geben.

Was ist die Ausfallfracht?

Anders als mancher auf den ersten Blick vermuten mag, handelt es sich bei der Ausfallfracht nicht um den Fall, dass der Verfrachter oder Frachtführer (also das Transportunternehmen) die Ware verliert, sondern es geht darum, dass der Befrachter oder Absender den Frachtvertrag vorzeitig kündigt.

Die Ausfallfracht ist im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Das Gesetz sieht in diesem Fall in § 415 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 HGB beziehungsweise § 489 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 HGB einen pauschalierten Schadensersatzanspruch vor. Das bedeutet, dass der Frachtführer oder Verfrachter ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens stets ein Drittel der vereinbarten Fracht – die sogenannte Ausfallfracht oder Fautfracht – erhält.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Rücktritt auf Gründen beruht, die der Frachtführer oder Verfrachter selbst zu vertreten hat. In diesem Fall ist sein Risikobereich betroffen und er hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Wahlrecht des Transportunternehmens

Neben dem pauschalierten Schadensersatzanspruch hat der Verfrachter oder Frachtführer noch eine weitere Möglichkeit. Er kann gemäß § 415 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 HGB beziehungsweise § 489 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 HGB auch die vereinbarte Fracht abzüglich der ersparten Kosten verlangen. In diesem Fall ist jedoch ein Nachweis über die ersparten Aufwendungen erforderlich. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 28.07.2016 (BGH – I ZR 252/15) entschieden, dass ein Wahlrecht zwischen den beiden Möglichkeiten besteht – zumindest so lange, bis eine der Möglichkeiten zu einer Entschädigung geführt hat.

Ihnen steht ein Anspruch gegen einen Absender oder Befrachter zu? Dann zögern Sie nicht und lassen Sie sich von einem Anwalt für Transportrecht über Ihre Möglichkeiten informieren. Die Anwaltssuche von anwalt.de hilft Ihnen, den passenden Anwalt schnell und einfach zu finden.

Unterschied Spediteur und Frachtführer

Auch wenn die Begriffe Spediteur und Frachtführer umgangssprachlich gern synonym verwendet werden, ist zwischen beiden zu unterscheiden. Der Spediteur kann den Transport im Wege des Selbsteintritts zwar übernehmen, er ist dazu aber nicht verpflichtet. Seine Hauptaufgabe besteht darin, im Auftrag des Versenders einen Vertrag mit einem Transportunternehmen zu schließen (Speditionsvertrag).

Der Frachtführer ist derjenige, der den Transport tatsächlich durchführt. Der zugrunde liegende Vertrag heißt Frachtvertrag. Übernimmt der Spediteur den Transport der Güter im Wege des Selbsteintritts, so wird er zum Frachtführer – mit allen Rechten und Pflichten eines solchen – und aus dem Speditionsvertrag wird ein Frachtvertrag.

Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp)

Bei den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) handelt es sich um die Ausarbeitung einer Übereinkunft zwischen dem Speditionsgewerbe, dem Handel und der Industrie. Sie enthalten Vertragsbedingungen, die auf die speditionelle Tätigkeit zugeschnitten sind und einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern schaffen sollen.

Die ADSp gelten ausschließlich bei Transporten unter Geschäftsleuten im Inland. Das heißt, der Transport muss in Deutschland beginnen, andauern und enden. Für internationale Transporte, wenn also mindestens eine Landesgrenze überschritten wird, gibt es die Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (Convention relative au contrat de transport international de Marchandises par Route – CMR).

Die aktuelle Fassung der ADSp stammt vom 01. Januar 2017. Es ist jedoch zu beachten, dass es sich hierbei nur um eine unverbindliche Empfehlung handelt. Die Vertragsparteien dürfen in ihrem Vertrag davon abweichen.

Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen

Die Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (Convention relative au contrat de transport international de Marchandises par Route – CMR) kommt immer dann zur Anwendung, wenn es sich um einen internationalen Transport handelt, bei dem Abgangs- und Bestimmungsort in verschiedenen Staaten liegen und mindestens einer dieser Staaten ein Vertragsstaat der CMR ist. Die Mitgliedsstaaten erstrecken sich von Europa bis nach Zentralasien und Nordafrika.

Die Vereinbarung gilt nicht nur für Frachtführer, sondern auch für Spediteure, wenn es sich um eine Fixkostenspedition – also um eine Beförderung, für die ein bestimmter Betrag vereinbart wurde – handelt, § 459 HGB. Sie enthält unter anderem Haftungsregelungen. Diese sind zwingend, das heißt, sie können von den Vertragsparteien nicht ausgeschlossen oder abgeändert werden. Außerdem kommt der CMR Vorrangwirkung vor dem nationalen Transportrecht zu.

Sie möchten einen Frachtvertrag aufsetzen, der rechtssicher ist und die für Sie vorteilhaften Regelungen der ADSp enthält beziehungsweise die zwingenden Regelungen der CMR berücksichtigt? Dann lassen Sie sich von einem Anwalt für Transportrecht beraten. Finden Sie Ihren Spezialisten noch heute mit der Anwaltssuche von anwalt.de.

Ist die Ausfallfracht steuerfrei?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen entschieden, dass es sich bei der Fautfracht im Sinne des § 415 Absatz 2 Nummer 2 HGB um eine pauschalierte Entschädigung handelt, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass es sich bei der Fautfracht gerade nicht um ein Leistungsentgelt handelt – sie wird nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs gezahlt. Mangels Entgeltcharakter unterliegt die Ausfallfracht daher nicht der Umsatzsteuer.

(PBI)

Was ist die Ausfallfracht?

Die Ausfallfracht – auch Fautfracht genannt – ist eine pauschalierte Kündigungsentschädigung. Sie ist im HGB ausdrücklich geregelt und gewährt dem Frachtführer ein Drittel der vereinbarten Fracht, wenn der Absender den Frachtvertrag vorzeitig kündigt. Sie entsteht nicht, wenn die Kündigung auf Gründe zurückzuführen ist, die in den Risikobereich des Frachtführers fallen.

Kann man auch eine höhere Entschädigung als ein Drittel der vereinbarten Fracht verlangen?

Ja, der Frachtführer kann statt der Ausfallfracht auch die vereinbarte Fracht unter Anrechnung seiner ersparten Kosten verlangen. Hierfür ist die Vorlage entsprechender Nachweise erforderlich. Gelingt dem Frachtführer der Nachweis nicht, kann er weiterhin die Fautfracht verlangen. Der BGH hat entschieden, dass das Wahlrecht erst dann entfällt, wenn eine der beiden Möglichkeiten zu einer Entschädigung geführt hat.

Ist die Ausfallfracht steuerfrei?

Ja, denn bei der Ausfallfracht handelt es sich um eine pauschalierte Entschädigung, die nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs gezahlt wird. Da es also am Entgeltcharakter fehlt, unterliegt die Ausfallfracht nicht der Umsatzsteuer.

Foto(s): ©Adobe Stock/Travel mania

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