Ausgesteuert! Erhalten Sie trotz Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld?

  • 3 Minuten Lesezeit

Krankengeld wird für die Dauer einer attestierten Arbeitsunfähigkeit gezahlt; längstens für 78 Wochen, §§ 44, 48 SGB V. Die Zeit, in der ein Erkrankter Entgeltfortzahlung erhält, zählt mit. Ebenso einberechnet werden Zeiten innerhalb von drei Jahren, in denen aufgrund der gleichen Diagnose Krankengeld gezahlt wurde. Vor Ablauf des Krankengeldes kann die Krankenkasse den Erkrankten auffordern, einen Antrag auf Rehabilitationsleistungen zu stellen, § 51 SGB V, wenn sich aus ärztlichen Berichten ergibt, daß die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist. Stellt der Erkrankte den Rehaantrag nicht, wird die Krankengeldzahlung eingestellt. Erst, wenn der Antrag gestellt wird, wird auch wieder Krankengeld gezahlt. Die Dauer des Krankengeldbezugs wird nicht verlängert.

Wenn im Entlassungsbericht aus der Reha "arbeitsunfähig" steht, gibt es mehrere mögliche Prognosen:

1. Arbeitsunfähig, aber stufenweise Wiedereingliederung möglich oder

2. Arbeitsunfähig, aber berufliche Reha möglich oder

3. Arbeitsunfähig und Aussicht auf dauerhafte Erwerbsunfähigkeit

zu 1. stufenweise Wiedereingliederung. Voraussetzungen:

  • Mindestleistungsfähigkeit von 2 Stunden pro Tag.
  • Aussicht auf volle Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nach Wiedereingliederung.
  • Arbeitnehmer, Arbeitgeber und behandelnder Arzt müssen sich auf die Maßnahmen einigen.

zu 2. Die berufliche Rehabilitation (auch "Teilhabe am Arbeitsleben") kommt zum Tragen, wenn die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich gegeben ist. Mithilfe von Maßnahmen der Deutschen Rentenversicherung soll die Teilhabe am Arbeitsleben gefördert und wiederherstellt werden. Diese sollen nicht nur für die Erhaltung des Arbeitsplatzes sorgen, sondern auch zu einer Aus-, Weiterbildung oder Umschulung verhelfen. Maßnahmen der beruflichen Reha sind beispielsweise technische Hilfsmittel für den Arbeitsplatz, Kraftfahrzeughilfen, Arbeitsassistenz, Hilfe bei der Arbeitssuche.

Die Kosten für die Maßnahmen werden von der Deutschen Rentenversicherung übernommen, während der Maßnahme zahlt sie Übergangsgeld. Ferner zahlt sie Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

zu 3. Ist die medizinische Reha und auch die berufliche Reha erfolglos verlaufen, kann "arbeitsunfähig" auch bedeuten, daß Sie erwerbsgemindert sind:

  • Können Sie dauerhaft weniger als 3 Stunden täglich arbeiten, gelten Sie als voll erwerbsgemindert.
  • Können Sie dauerhaft zwischen 3 und 6 Stunden täglich arbeiten, gelten Sie als teilweise erwerbsgemindert (bei vor dem 02.01.1961 Geborenen gibt es "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit").
  • Pflichtmitgliedschaft in der Deutschen Rentenversicherung für mind. 5 Jahre unmittelbar vor Antragstellung.
  • Sie haben mindestens 3 Jahre Beiträge an die gesetzliche Renten­versicherung gezahlt.

In § 116 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ist geregelt, daß ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben in bestimmten Fallkonstellationen als Antrag auf Rente gilt. In diesem Zusammenhang spricht man von der sogenannten "Rentenantragsfiktion".

Mit der Rentenantragsfiktion des § 116 Abs. 2 SGB VI werden erwerbsgeminderte Versicherte vor den Folgen einer verspäteten Rentenantragstellung geschützt, sofern diese zunächst eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben und nicht sofort auch eine Rente beantragen. Diese gesetzliche Regelung verfolgt auch das Ziel, dass Versicherte mit einer entsprechenden Rehabilitationsbereitschaft keine Nachteile in Kauf nehmen müssen, wenn nicht sofort ein Rentenantrag gestellt wird. Diesbezüglich wird mit dieser Regelung auch dem Grundsatz "Reha vor Rente“ entsprechend § 8 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Rechnung getragen.

Zwar haben Sie das Recht, einer Umdeutung des Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in einen Rentenantrag zu widersprechen. Ebenfalls kann im Falle einer Bewilligung einer Rente der (umgedeutete) Antrag zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist solange möglich, solange der Rentenbescheid noch nicht rechtskräftig ist. Die Rechtskraft erlangt der Rentenbescheid mit Ablauf der Widerspruchsfrist, wenn kein Rechtsmittel eingelegt wurde. Hatte jedoch ursprgl. die KK Sie aufgefordert, einen Antrag auf Reha zu stellen, können Sie den Antrag nur mit Zustimmung der KK zurücknehmen.

Auch, wenn Sie arbeitsunfähig sind und in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, können Sie trotzdem Arbeitslosengeld beantragen. "Arbeitslos" ist nämlich zu verstehen als "beschäftigungslos". Die sog. Nahtlosigkeitsregelung, § 145 SGB III regelt, daß "Ausgesteuerte", die den Krankengeldbezug mit der ungünstigen Aussage "arbeitsunfähig" beendeten, trotzdem Arbeitslosengeld beziehen können. "Arbeitsunfähig" ist nicht dasselbe wie "voll erwerbsgemindert". Nur voll Erwerbsgeminderte sind vom Bezug von Arbeitslosengeld ausgeschlossen.

Arbeitslosengeldbezug berechnet sich nach den §§ 136 ff. SGB III. Wichtige Voraussetzung für die Beantragung von Arbeitslosengeld ist die Erfüllung der sog. Anwartschaftszeit, § 142 SGB III, in der Rahmenfrist, § 143 SGB III. Klingt kompliziert, ist es aber nicht: In den letzten 30 Monaten vor Beantragung von Arbeitslosengeld I müssen Sie 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Das ist sowohl die Beschäftigung als auch der Bezug von Krankengeld.

Soweit die Grundregeln. Aber zu jeder Grundregel gibt es Ausnahmen. Das Erwähnen jedes einzelnen Falles würde den Rahmen eines Rechtstipps sprengen. Persönlich können Sie mich gerne kontaktieren.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Marianne Schörnig

Beiträge zum Thema