Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers – Muss dafür der Kundenstamm übertragen werden?

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Wird ein Vertragshändlervertrag beendet, stellt sich die Frage, ob dem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch zusteht. Für einen Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers analog § 89b HGB – eine direkte Anwendung der Vorschrift kommt nach dem klaren Wortlaut nur für Handelsvertreter in Betracht – mussten zwei Voraussetzungen vorliegen. Erstens: Der Vertragshändler muss zunächst wie ein Handelsvertreter in die Vertriebsstruktur des Lieferanten eingebunden sein. Zweitens: Der Vertragshändler muss vertraglich zur Überlassung des Kundenstamms an den Hersteller verpflichtet sein, damit sich dieser die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne Weiteres nutzbar machen kann.

Der Hersteller konnte folgerichtig die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs an den Vertragshändler vermeiden, wenn in dem Vertragshändlervertrag keine Pflicht zur Überlassung des Kundenstamms geregelt worden ist.

Diese zweite Voraussetzung hat das Landgericht Nürnberg-Fürth in einer Entscheidung vom 27.11.2018 (Az.: 2 HK O 10103/12) aufgeweicht und entschieden, dass es letztendlich nicht auf den Inhalt des Vertrages, sondern vielmehr darauf ankommt, ob der Hersteller einen Unternehmervorteil aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragshändler gezogen hat. Erhält der Hersteller aus den vom Vertriebshändler beigebrachten Geschäftsbeziehungen mit Kunden einen „Goodwill“ (d. h. eine begründete Gewinnerwartung), soll er dem Vertragshändler gegenüber auch zu einer entsprechenden Ausgleichszahlung verpflichtet sein.

Durch diese Rechtsprechung des Landgerichts Nürnberg-Fürth wird mit Sicherheit das Risiko für Unternehmer erhöht, dass Vertragshändler künftig vermehrt Ausgleichsansprüche geltend machen werden.


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