Ausgleichsklauseln und Klageverzichtsklauseln bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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Häufig werden im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klauseln in Aufhebungsverträgen verwendet, deren Wirksamkeit fraglich ist.

Ausgleichklauseln, in denen der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklären soll, dass Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht bestehen, stellen in einem Aufhebungsvertrag Nebenabreden dar. Damit unterliegen sie der Inhaltskontrolle des § 307 BGB, d. h., ihre Wirksamkeit hängt davon ab, ob sie gegen die darin aufgeführten Gebote verstoßen.

Ausgleichsklauseln, die lediglich die Ansprüche des Arbeitnehmers erfassen, also lediglich seinen Verzicht regeln, für diesen Verzicht aber keine entsprechende Gegenleistung des Arbeitgebers gewähren, stellen unangemessene Benachteiligungen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar und sind daher unwirksam (vergleiche hierzu Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.6.2011 – 9 AZR 203/10).

Zudem finden sich in Aufhebungsverträgen häufig sogenannte Klageverzichtsklauseln, also Klauseln, in dem der Arbeitnehmer sich verpflichtet, eine bestimmte Klage gegen den Arbeitgeber nicht zu erheben. Auch hierbei ist darauf zu achten, dass ein formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag, welcher zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber zuvor angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, dann eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne von § 307 Abs. 1, Absatz 2 Nr. 1 BGB darstellt, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte und somit widerrechtlich wäre (vergleiche hierzu Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.3.2015 – 6 AZR 82/14). Denn auch dann steht dem Klageverzicht des Arbeitnehmers keine entsprechende Gegenleistung des Arbeitgebers gegenüber, sodass diese Klausel ebenfalls unangemessen benachteiligend im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist.

Rechtstipp

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten bereits im Rahmen des Abschlusses eines Arbeitsvertrages anwaltliche Hilfe heranziehen, um der Gefahr der Unwirksamkeit einzelner Klauseln vorzubeugen und die Ansprüche der Parteien rechtssicher zu regeln.

Mathias Oehlert

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Wedel

Rechtsanwalt Oehlert vertritt und berät Sie zu sämtlichen Fragestellungen des Arbeitsrechts, wie z. B. zu den Themen Kündigung, Kündigungsschutzklage, Abfindung, Abmahnung, Zeugnis, Freistellung, Änderungskündigung, Aufhebungsvertrag, Urlaub, etc.


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