Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Herausgabe der Arbeitspapiere

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Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, unabhängig ob durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder anderweitige Umstände, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle erforderlichen Arbeitspapiere ordnungsgemäß auszustellen und an den Arbeitnehmer zu übergeben. Was jedoch genau unter Arbeitspapieren zu verstehen ist und ob die gesamten Unterlagen beim Arbeitgeber abzuholen sind oder vom Arbeitgeber verschickt werden müssen, ist nicht jedem bekannt.

1. Was versteht man unter Arbeitspapieren?  

Grundsätzlich gehören zu den Arbeitspapieren folgende Unterlagen:

  • Arbeitszeugnis
  • Arbeitsbescheinigung  gemäß §312 SGB III
  • Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung
  • Lohnsteuerkarte
  • Sozialversicherungsausweis bzw. -nachweis
  • sozialversicherungsrechtliche Abmeldebescheinigung
  • Urlaubsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz

Gerade die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III führt häufig zu Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sofern diese nicht zügig durch den Arbeitgeber ausgefüllt wird. Dies nämlich vor dem Hintergrund, dass die Arbeitsbescheinigung der Agentur für Arbeit vorgelegt werden muss, um hier Leistungen wie Arbeitslosengeld etc. zu erhalten.

2. Herausgabeanspruch der Arbeitspapiere?

Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass der Arbeitgeber sämtliche Unterlagen nicht nur herauszugeben, sondern gleichzeitig auch an den Arbeitnehmer nach Beendigung  des Arbeitsverhältnisses zuzuschicken hat. 

  • Holschuld keine Bringschuld

Dies ist nicht richtig, denn vielmehr handelt es sich bei dem Anspruch der Herausgabe um eine sogenannte Holschuld. 

Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber grundsätzlich nur verpflichtet ist, die Arbeitspapiere ordnungsgemäß auszustellen und sodann dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die Arbeitspapiere an den Arbeitnehmer zu verschicken. 

Der Arbeitnehmer muss also grundsätzlich die Arbeitspapiere bzw. Unterlagen beim Arbeitgeber abholen. 

Unabhängig der vorangestellten Grundsätze übersendet fast immer der Arbeitgeber diese Arbeitspapiere an den Arbeitnehmer auch wenn er – wie bereits ausgeführt – nicht dazu verpflichtet ist.

3. Klage oder einstweilige Verfügung auf Herausgabe der Arbeitspapiere?

Sofern der Arbeitgeber eine Herausgabe der Arbeitspapiere verweigert, besteht auch die Möglichkeit die Arbeitspapiere gerichtlich einzufordern. 

Hierbei hat der Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit, auf eine einstweilige Verfügung oder die klassische Klage auf Herausgabe zurückzugreifen.  

Auch wenn die einstweilige Verfügung grundsätzlich deutlich schneller vor Gericht zu erwirken ist, bietet dieses Verfahren auch einige "rechtliche Hürden". Denn im Zuge der einstweiligen Verfügung muss der Anspruchsteller, also der Arbeitnehmer, neben einem Verfügungsanspruch und entsprechender Glaubhaftmachung seines Anspruches auch den Verfügungsgrund darlegen. 

Dazu muss der Arbeitnehmer genau vortragen, weshalb eine Eilbedürftigkeit zur Herausgabe der Unterlagen besteht. Er muss im Ergebnis sämtliche Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, dass durch ein alternatives zeitlich längeres "klassichen" Klageverfahren und der damit verbundenen zeitlichen Verzögerung, dem Arbeitnehmer unwiederbringliche Nachteile entstehen. 

Der Arbeitnehmer müsste also entsprechend glaubhaft machen, dass mit der verzögerten Herausgabe der Antritt eines neuen Arbeitsverhältnisses oder unterbliebene Zahlungen der Agentur für Arbeit ursächlich zusammenhängen.

Nur wenn hier genau und konkret vorgetragen und glaubhaft gemacht wird, dass ein Grund für eine Eilbedürftigkeit besteht, dürfte auch die einstweilige Verfügung im Ergebnis vor Gericht Erfolg haben. 

Ansonsten sollte hier das klassische Klageverfahren auf Herausgabe der Arbeitspapiere vor Gericht verfolgt werden, auch wenn dieses zeitlich natürlich länger dauert.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen mit unseren Fachanwälten zur Verfügung, bitten jedoch aufgrund der Vielzahl von teilweise sehr komplexen Anfragen zu diesem Artikel, dass wir nicht alle kostenlos beantworten können. Selbstverständlich werden Sie aber vorab über eventuelle Gebühren informieren. 

Wir bitten hier um Verständnis. 

Ihre KGK Rechtsanwälte


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