Ausgleichszahlung für Pflegeleistungen. Ausgleichszahlung für pflegende Angehörige im Erbfall.

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Ausgleichszahlung für Pflegeleistungen. Ausgleichszahlung für pflegende Angehörige im Erbfall, § 2057a BGB.

Angehörige, die den Erblasser zu seinen Lebzeiten gepflegt haben, können einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen die anderen Miterben haben. Voraussetzung für den Anspruch auf Ausgleichszahlung ist, dass der pflegende Angehörige ein Abkömmling und selbst Erbe des Erblassers ist. Die Höhe des Ausgleichsanspruches richtet sich nach der Art und dem Umfang der Pflegeleistungen. Der zum Alleinerben eingesetzte Abkömmling kann seinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für Pflegeleistungen auch gegenüber Pflichtteilsansprüchen  anderer Abkömmlinge ansetzen.

Der typische Sachverhalt besteht darin, dass ein Kind/Abkömmling einen Elternteil oder beide Elternteile vor deren Tod längere Zeit gepflegt hat, ohne dafür eine angemessene Gegenleistung bekommen zu haben.

Im Erbfall kann dann eine Ungerechtigkeit dadurch entstehen, dass der pflegende Angehörige, der sich jahrelang um einen Elternteil oder beide Elternteile gekümmert hat, genauso viel vom Nachlass bekommt, wie die anderen Erben, obwohl diese sich vielleicht in keiner Weise um den Erblasser gekümmert oder vielleicht sogar schon seit langer Zeit den Kontakt zu dem Erblasser aufgegeben haben.

Diese Ungerechtigkeit wird durch § 2057a BGB dadurch geregelt, dass der pflegende Angehörige im Erbfall für seine Pflegeleistungen einen Ausgleich erhält. In der Praxis bereitet die Berechnung des Ausgleichsanspruches jedoch nicht selten erhebliche Probleme.


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