Ausländer Strafrecht - Aufenthaltsrecht bei Straftat. Bleiberecht bei Straftat? Ausweisung bei Straftat?

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Die Kanzlei von Dr. Dejan Dardic, www.dd-legal.de, bietet umfassende Unterstützung bei Ermittlungsverfahren, Auslieferungsrecht, EU-Haftbefehl und Fragen zu Aufenthaltserlaubnis bei Straftaten. Im Fokus dieses Beitrages stehen die schwerwiegenden Konsequenzen einer strafrechtlichen Anklage für Ausländer in Deutschland, einschließlich des Risikos einer Ausweisung und des Einflusses auf die Aufenthaltserlaubnis. 

Es wird betont, dass eine Verurteilung nicht nur den Aufenthaltsstatus gefährden, sondern auch Einbürgerungsprozesse beeinflussen kann. Zudem wird aufgezeigt, unter welchen Umständen es zur Ausweisung kommen kann und wie bestimmte Konsequenzen möglicherweise vermieden werden können. 

Die Kanzlei bietet eine kostenlose Ersteinschätzung und ist sowohl über ein Kontaktformular als auch telefonisch erreichbar.

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Verlust der Aufenthaltserlaubnis durch eine Straftat? Ausweisung bei Straftaten?

Wenn Sie als Ausländer in Deutschland leben, kann die Konfrontation mit einer strafrechtlichen Anklage besonders schwerwiegende Konsequenzen für Ihren Aufenthaltsstatus in diesem Land haben. Sowohl eine Verurteilung als auch ein Ermittlungsverfahren können Ihre Situation erheblich beeinflussen. Im schlimmsten Fall droht Ihnen die Ausweisung aus Deutschland.


Der Beitrag gibt einen kurzen Überblick über mögliche Konsequenzen.

Ermittlungsverfahren und Aufenthaltserlaubnis: Was kann passieren?

In der Regel können Sie davon ausgehen, dass die Ausländerbehörde von dem Ermittlungsverfahren Kenntnis erlangen wird, da die Staatsanwaltschaft die Ausländerbehörde über solche Verfahren informiert. Wenn ihre Aufenthaltserlaubnis noch eine längere Gültigkeit aufweist, müssen Sie sich keine großen Sorgen machen, da Ihre Aufenthaltserlaubnis in der Regel nicht während des laufenden Strafverfahrens entzogen wird.


Allerdings kann es problematisch werden, wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis bald abläuft. In solch einem Fall besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die Ausländerbehörde Ihre Aufenthaltserlaubnis vorübergehend nicht verlängern wird. Das Gleiche gilt, wenn Sie beabsichtigen, Ihren Aufenthaltszweck zu ändern und eine neue Aufenthaltserlaubnis benötigen, beispielsweise wenn Sie nach Abschluss Ihres Studiums eine Arbeit in Deutschland aufnehmen möchten. In diesem Fall werden Sie die neue Aufenthaltserlaubnis wahrscheinlich nicht ohne weitere Prüfung und mögliche Einschränkungen erhalten.

Verurteilung und Aufenthaltserlaubnis: Was passiert jetzt?

Im Falle einer Verurteilung wird die Ausländerbehörde automatisch darüber informiert. Sie wird dann sorgfältig prüfen, ob es notwendig ist, Ihre Aufenthaltserlaubnis zu widerrufen oder Sie aus Deutschland auszuweisen.


Die Entscheidung, ob Ihre Aufenthaltserlaubnis entzogen wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Schwere der ausgesprochenen Strafe: 


„Je schwerwiegender die Strafe ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass die Ausländerbehörde Ihre Aufenthaltserlaubnis entzieht.“ 


Dies kann sogar dann geschehen, wenn Sie nur einen wiederholten oder nicht unbedeutenden Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen haben. Im Allgemeinen wird eine Verurteilung zu einer Strafe von 30 Tagessätzen oder mehr als ein nicht mehr geringfügiger Rechtsverstoß betrachtet.

Kann die Entziehung verhindert werden? 

JA! Es besteht die Möglichkeit, die Entziehung der Aufenthaltserlaubnis in bestimmten Fällen zu verhindern. Hierbei spielen viele zusätzliche Faktoren eine Rolle, wie beispielsweise die Dauer Ihres Aufenthalts in Deutschland, das Vorhandensein von Familienangehörigen in Deutschland und Ihre vorherige Straffreiheit. Im Falle von Haftstrafen ist es üblich, diese in Deutschland abzusitzen, und erst danach kann es erforderlich sein, das Land zu verlassen.

Hat eine Verurteilung Auswirkungen auf meine Einbürgerung?

Die Antwort ist JA! Die deutsche Staatsangehörigkeit wird Ihnen in der Regel nicht gewährt, solange im Bundeszentralregister verzeichnet ist, dass Sie eine Verurteilung zu einer Strafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe erhalten haben, es sei denn, die Freiheitsstrafe beträgt maximal 3 Monate und wurde zur Bewährung ausgesetzt.


Die Dauer, für die eine Verurteilung im Bundeszentralregister gespeichert wird, hängt von der Schwere des Urteils ab, beträgt jedoch mindestens 5 Jahre. Das bedeutet, dass Sie im Falle einer Verurteilung frühestens nach Ablauf von 5 Jahren einen Antrag auf die deutsche Staatsangehörigkeit stellen können.

Hat eine Verurteilung auch Auswirkungen auf meine Niederlassungserlaubnis ?

Die Antwort ist JA. Es gilt das gleiche wie bei der Einbürgerung.

Wann kann es zur Ausweisung kommen? 

Die Ausweisung als Maßnahme der Gefahrenabwehr kann von der Ausländerbehörde angeordnet werden, um gegenwärtige oder zukünftige Gefahren, die von einem Ausländer ausgehen, abzuwehren. Dabei liegt die Verantwortung bei der zuständigen Behörde, eine Prognoseentscheidung zu treffen, bei der sie stets alle relevanten Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigen muss.


Im Rahmen dieser Prognoseentscheidung erfolgt eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung und dem persönlichen Bleibeinteresse des Ausländers. Nur wenn das Ausweisungsinteresse das private Bleibeinteresse tatsächlich überwiegt, darf eine Ausweisung angeordnet werden. Anschließend erfolgt eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit, bei der die spezifischen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.

In § 54 AufenthG ist das Ausweisungsinteresse näher erläutert. Ein solches liegt zum Beispiel vor beiFormularbeginn

  • Einer Freiheits- oder Jugendstrafe mit Vorsatz
  • Verurteilung wegen Körperverletzung
  • Sexualstraftaten
  • Verurteilung gegen das Eigentum
  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
  • Tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte
  • Verurteilung wegen Drogendelikten
  • Falsche Angaben bei der Visumsvergabe
  • Falsche Angaben bei der Ausländerbehörde

§ 55 AufenthG ist das Bleibeinteresse geregelt. Ein solches liegt etwa vor, wenn Sie 

  • eine Niederlassungserlaubnis besitzen und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten,
  • eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist sind und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten,
  • eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten hat und in Ehe leben,
  • mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausüben.

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Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/reichstag-berlin-regierungsgeb%C3%A4ude-1358937/

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