Ausschlagung einer Erbschaft

  • 2 Minuten Lesezeit

Die  Ausschlagung einer Erbschaft kann nur binnen einer Frist von 6 Wochen erfolgen.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hatte oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält. Dann beträgt die Ausschlagungsfrist 6 Wochen, § 1944 BGB.

Fristbeginn ist der Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Sofern eine Person durch Testament zum Erben eingesetzt wurde, beginnt der Fristlauf nicht vor Bekanntgabe des Testaments durch das Nachlassgericht, § 1944 BGB.

Achtung: nur wenn ein Testament beim Nachlassgericht hinterlegt wurde, erhalten Erben auch ein Schreiben vom Nachlassgericht, das die Ausschlagungsfrist in Gang setzt. Wenn dort kein Testament hinterlegt ist, beginnt die Frist schon bei Kenntnis vom Tode des Erblassers zu laufen.


Wo und wie schlage ich eine Erbschaft aus?

Die Ausschlagung können Sie gegenüber dem Amtsgericht-Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers erklären. Die Ausschlagungserklärung muss entweder persönlich erfolgen, oder schriftlich. Wichtig ist, dass Sie Ihre Unterschrift öffentlich beglaubigen lassen, beispielsweise von einem Ortsgericht, wenn Sie Ihre Ausschlagungserklärung schriftlich an das Nachlassgericht schicken. Das Schreiben muss innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht eingehen.

Eine Ausschlagungserklärung kann auch von einem Notar ihrer Wahl erfolgen, der für Sie eine entsprechende notarielle Ausschlagungserklärung erstellt.


Wirkung der Ausschlagung

Bitte beachten Sie, dass die Ausschlagungserklärung auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurückwirkt. Die Erbfolge ist dadurch ganz neu zu beurteilen, als hätten Sie Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt, § 1953 Abs. 2 BGB. Sofern Sie testamentarisch zum Erben eingesetzt wurden, tritt an Ihre Stelle ggf. ein Ersatzerbe, § 2096, 2069 BGB. Bei gesetzlicher Erbfolge treten an Ihre Stelle die nächst berufenen gesetzlichen Erben, möglicherweise Ihre eigenen Kinder. Insofern sollten Sie beachten, dass Sie dann auch zusammen mit dem anderen sorgeberechtigten Elternteil für Ihre minderjährigen Kinder ebenfalls eine Ausschlagungserklärung abgeben müssen. Oder Sie informieren Ihre volljährigen Kinder, damit diese ebenfalls rechtzeitig die Ausschlagung erklären.

Achtung: Bitte beachten Sie, dass mit Ausnahme der in §§ 2306, 2307, 1371 Abs. 3 BGB geregelten Fälle nach erfolgter Ausschlagung auch kein Pflichtteilsanspruch mehr besteht.

Sofern sich nach der Ausschlagung herausstellt, dass der Nachlass doch werthaltig ist, ist eine Anfechtung der bereits erfolgten Ausschlagungserklärung schwierig aber in bestimmten Fällen noch möglich.


Im Zweifel sollten Sie sich vor einer Ausschlagung rechtlich beraten lassen.


Foto(s): Sabine Mayer

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Fachanwältin für Erbrecht Sabine Mayer

Beiträge zum Thema