Ausschluss der Leistung der Zahnzusatzversicherung wegen Vorvertraglichkeit der Heilbehandlung

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Eine Zahnzusatzversicherung wird für Menschen nach 30 Lebensjahren zunehmend attraktiv. Sie schützt vor hohen Kosten etwa bei Zahnersatz und erlaubt in vielen Verträgen, ausschließlich modernste, d. h. i.d.R. teurere Behandlungsmaßnahmen und Mittel krankenversichert zu nutzen. Spätestens in der Mitte des Lebens benötigen die meisten Bürger den ersten Ersatz für fehlende Zähne.

Jedoch sollte eine solche Zahnversicherung nicht zu spät abgeschlossen werden. Ansonsten kann die Versicherung Leistungen verweigern, sie zahlt nichts wegen Vorvertraglichkeit. Dadurch kann sich die Gefahr realisieren, im Vertrauen auf Versicherungsschutz nicht hinreichend finanziell vorgesorgt zu haben, sodass ein irrig versicherter Patient aus Dringnis eine Heilbehandlung mit ihm unlieben, kostengünstigeren Maßnahmen und Mitteln dauerhaft ertragen muss. Kosten einer topmodernen, umfänglichen Zahnoperation sind häufig die eines Neuwagens. Kein Basisvertrag hält das aus.

Der Beitrag rät grundsätzlich vor Abschluss einer Zahnzusatzversicherung mit dem zuständigen Zahnbehandlungspersonal die letzten Untersuchungsberichte auszuwerten. Nicht selten lässt der Zahnbehandler im Untersuchungsbericht einen Vermerk eintragen, über den er den Patienten nicht (hinreichend) aufklärt. Oder der Patient vergisst vor Jahren nur mündlich mitgeteilte Untersuchungsergebnisse oder ordnet Fachbegriffe falsch ein. Mit möglicherweise fatalen Folgen, vor denen eine Rückwärtsversicherung (§ 2 I VVG) bewahrt hätte. Lässt die Versicherung sich darauf nicht ein, kann ein Nichtabschluss viel Prämie sparen, die in eine spätere Eigenfinanzierung investiert werden kann.

Einige warnende Beispiele:

Die spätere, nicht absehbare Weiterbehandlung einer Krankheit, die der Versicherungsnehmer schon Jahre zuvor durch eine Operation besiegt glaubte, ist nicht versichert (OLG Oldenburg, Beschl. v. 2. u. 30.05.2012 – 5 U 37/12 –).

In einem Arztprotokoll vom 06.07.2000 war Behandlungsbedarf festgestellt und eine prothetische Versorgung angeraten. Nach Abschluss der Zahnzusatzversicherung kam es 2007 und 2008 zur Implantatversorgung. Das Oberlandesgericht Dresden entschied (am 28.05.2009 – 4 U 246/09 –), die Zahnzusatzversicherung zahlt zu Recht nichts wegen Vorvertraglichkeit. Es war egal, dass der Patient das Arztprotokoll nicht kannte. Unkenntnis schützt nicht. Das 7 Jahre nicht umgesetzte Arztprotokoll vom 06.07.2000 ist eine Heilbehandlung, die Versicherungsschutz ausschließt! Der Bundesgerichtshof entschied (am 25.01.1978 – IV ZR 25/76 –), dass die bedingungsgemäße Heilbehandlung spätestens mit der ersten ärztlichen Untersuchung beginnt, die auf Erkennung eines Leidens abzielt, ohne Rücksicht darauf, ob ein Arzt sofort, oder erst später und nach weiterer Prüfung des Falls die eigentlichen Heilmaßnahmen einleitet und ohne Rücksicht darauf, ob er sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige oder richtige Diagnose stellt.

Falls Sie entsprechend die letzten Jahre zurück recherchiert und sich abgesichert haben und die Zahnzusatzversicherung nicht zahlt, empfehle ich, fachkundigen Rechtsrat einzuholen.


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