Unwirksame Zinsanpassungsklausel im Prämiensparen

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Viele Sparkassen verwenden jahrelang zulasten der Kunden rechtswidrige Zinsanpassungsklauseln. Kunden können daher oft einen hohen Betrag nachfordern und mit einem deutlich höheren Zinsertrag künftig rechnen.

Es geht hauptsächlich um Verträge mit Sparkassen-Kunden. Doch auch Privat- und Genossenschaftsbanken haben Zinsen für Sparverträge und Riester-Banksparpläne viel zu niedrig berechnet.

Gemäß den Sparkassenprämiensparverträgen von 1993 bis 2001 schuldet die Sparkasse den jeweils gültigen Zinssatz, bei einem Abschlusszeitpunkt 1993 mindestens 4,00 %. Danach sanken ihre Zinszahlungen deutlich. Ab dem 05.01.2016 erkannte die Sparkasse den Kunden lediglich zu einen Jahreszins i.H.v. 0,01 %.

Die Zinsänderungsklausel ist wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2017 -XI ZR 508/15-, Rn18 nach juris m.w.N.). Aus den Klauseln geht nicht klar hervor, wie der Zins berechnet wird, sodass sie gegen das Tarnsparenzgebot verstoßen und daher unwirksam sind.

Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist stattdessen ein Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen heranzuziehen (BGH aaO, Rn32 33 nach juris). Zum Abschlusszeitpunkt September 1993 betrug der durchschnittliche Spareckzins gem. der maßgeblichen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank 2,39 %.

Das ergibt in obigem Beispiel eine Zinsdifferenz i.H.v. 2,38 % seit dem 05.01.2016.

Kunden müssen von selbst tätig werden, um ihre Ansprüche realisieren zu können. Dass die Bank allein aus eigener Initiative eine Nachberechnung vornimmt, gibt es nicht. Weiterhin sollte der Kunde die Aussage der Bank, der Zins sei richtig, nicht akzeptieren. Vertrauen Sie lieber Ihrem bankrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt.


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