Ausschlussfrist für Berliner Spielhallen droht!

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In Anknüpfung an unseren Rechtstipp v. 26.04.16 weisen wir darauf hin, dass aufgrund der aktuellen Gesetzeslage im Land Berlin für alle Bestandsunternehmen die Antragsfrist für eine Erlaubnis nach dem Berliner Spielhallengesetz am 06.07.16 abläuft. Bestandsunternehmen sind alle, die über eine „Alterlaubnis“ nach § 33i der Gewerbeordnung verfügen.

An sich erlischt eine solche Erlaubnis „erst“ am 31.07.16. So regelte es das bereits 2011 in Kraft getretene Berliner Spielhallengesetz (SpielhG Bln). Allerdings hat der Gesetzgeber das Spielhallengesetz hinsichtlich der Neuerteilung der Erlaubnisse nach Landesrecht (die Gewerbeordnung ist Bundesrecht) präzisiert (Sonderverfahren): am 06.04.16 trat das „Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen (Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin – MindAbstUmsG Bln) sowie zur Änderung spielrechtlicher Vorschriften“ in Kraft. Nach diesem Gesetz muss der vollständige Antrag nunmehr bis zum 06.07.16 (!) gestellt werden. Die Frist aus dem SpielhG Bln wurde damit verkürzt! Welche Unterlagen notwendig sind, bestimmt das Gesetz auch und können Sie der Beschreibung unseres Rechtsprodukts entnehmen.

Wesentlich ist hier, dass auch für die notwendigen Unterlagen eigene (!) Fristen gelten. Das betrifft die Nachweise zum Antrag auf Erteilung eines behördlichen Führungszeugnisses und den behördlichen Auszug aus dem Gewerbezentralregister: Diese dürfen nur zwischen dem 06.04.16 und dem 06.06.16 beantragt worden sein/beantragt werden. Im Klartext heißt das: Der Antrag auf Erlaubnis nach dem SpielhG Bln kann zwar bis zum 06.07.16 gestellt werden; das Führungszeugnis und der Gewerbezentralregisterauszug müssen aber bereits einen Monat vorher beantragt werden. Diese Frist läuft folglich am 06.06.16 ab.

Nimmt man das Gesetz ganz genau, so wäre ein bis zum 06.07.16, also rechtzeitig eingereichter Antrag, fristgerecht; beinhaltet ein solcher Antrag jedoch einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses z.B. vom 20.06.16, so droht die Gefahr, dass Ihr Antrag auf Spielhallenerlaubnis nicht am Sonderverfahren teilnimmt.

Wenn Sie also die Frist des 06.07.16 verpassen und/oder keine korrekten Unterlagen hinzufügen, so wird Ihr Antrag auf Erteilung der Spielhallenerlaubnis nicht am Sonderverfahren teilnehmen und ist damit gegenüber anderen Betreibern benachteiligt. Umgekehrt führt eine formell korrekte Antragstellung zur Privilegierung im Erlaubnisverfahren. Privilegierung bedeutet z.B. dass die Abstandsflächen zu Sportsbars und Spielbanken irrelevant sind. Auch die Prüfungsreihenfolge bei den Mindestabständen ist anders gewichtet.

Zusammenfassend lässt sich Folgendes sagen: die Frist für den Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis endet am 06.07.16. Für die notwendigen Unterlagen wurde diese Frist jedoch teilweise um einen Monat verkürzt. Wer jetzt noch am Sonderverfahren teilnehmen will, muss sich schon beeilen. Wir unterstützen Sie gerne dabei!



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