Ausschlussfristen – Schnelle Klarheit statt Streit um Lohn

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Lohnklagen beschäftigen die Arbeitsgerichte tagtäglich. Dabei wird nicht nur um das fehlende Gehalt der letzten Monate gestritten. Häufig klagen auch ausgeschiedene Mitarbeiter den Lohn für Überstunden, Zeitzuschläge oder Prämien ein. Es ist besonders ärgerlich, wenn dann die Unterlagen vergangener Jahre herausgesucht werden müssen, um die erhobenen Ansprüche überprüfen zu können. Eine Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag, auch Verfallklausel genannt, schafft innerhalb kurzer Zeit Klarheit über Forderungen.

Seit 2002 gelten Arbeitsvertragsklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen und können von den Arbeitsgerichten uneingeschränkt überprüft werden. In den vergangenen Jahren wurden daher zahlreiche Formulierungen für rechtswidrig erklärt, die zuvor problemlos verwendet werden konnten. Für eine Übergangszeit wurde noch danach unterschieden, ob der Arbeitsvertrag vor oder nach der Gesetzesreform abgeschlossen wurde. Diese Schonzeit ist mittlerweile abgelaufen. Alle Klauseln können jetzt uneingeschränkt auf den Prüfstand.

Auch für die Fristendauer in Ausschlussfristen stellte das Bundesarbeitsgericht neue Regeln auf. Dieser Klassiker sollte in keinem Vertrag fehlen und deshalb sorgfältig formuliert sein, denn eine Ausschlussfrist ist eine Besonderheit des Arbeitsrechts: Normalerweise verjähren Ansprüche nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Beispiel: Der Mitarbeiter leistet im November 2013 30 Überstunden. Die Verjährungsfrist für den Lohnanspruch und den Überstundenzuschlag beginnt mit dem 01.01.2014. Mit Ablauf des 31.12.2016 verjährt sein Anspruch.

In einem Arbeitsverhältnis soll aber schnell Klarheit über Forderungen bestehen. Schließlich können laufend Zahlungsansprüche entstehen und erfüllt werden. Je länger ein Ereignis zurückliegt, desto schwieriger kann es sein, sich daran zu erinnern. Eine Ausschlussfrist verhindert dieses Problem, in dem sie eine Art vorgezogene Verjährung schafft. Ist die Frist verstrichen, können Forderungen nicht mehr geltend gemacht werden. Formulierungen lauten häufig:

„Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht worden sind."

Die Mindestfrist von drei Monaten darf in einem Individualarbeitsvertrag nicht unterschritten werden.

Die Anforderungen können noch verschärft werden, in dem eine zweite Stufe hinzugefügt wird.

„Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird."

Aber Vorsicht: Ein Ausschlussfrist gilt natürlich auch für Arbeitgeber. Alle Forderungen gegenüber dem Mitarbeiter sollten zeitnah geklärt werden.

Durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesarbeitsgerichtes ist mittlerweile klargestellt, dass durch eine Kündigungsschutzschutzklage beide Stufen einer Ausschlussfrist gewahrt werden. Dies gilt allerdings nur für Forderungen, die vom erfolgreichen Ausgang der Kündigungsschutzklage abhängig sind, also nach dem geplanten Beendigungsdatum liegen. Für alle anderen Ansprüche müssen die Fristen eingehalten werden.


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