Verzug des Arbeitgebers mit Lohn-/Gehaltszahlungen – Verzugspauschale – der Streit geht weiter.

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Grundsatz:

Zunächst steht dem Gläubiger einer Entgeltforderung gemäß § 288 Abs. 5 S. 1 BGB ein Anspruch auf eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € zu, sofern der Schuldner kein Verbraucher ist.

Besonderheit im Arbeitsrecht:

Im Arbeitsrecht gilt jedoch gemäß § 12a ArbGG, dass erstinstanzlich kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes besteht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt dies auch im außergerichtlichen Bereich, sodass zum Beispiel der Arbeitgeber im Fall des Verzugs mit Lohn-/Gehaltszahlungen dem Arbeitnehmer jedenfalls keine Rechtsanwaltskosten erstatten muss.

Anwendbarkeit der Regelung zur Verzugspauschale im Arbeitsrecht umstritten:

Umstritten ist wegen der speziellen Regelung des § 12a ArbGG, ob die Verzugspauschale im Arbeitsrecht zugesprochen werden kann oder nicht. In der Vergangenheit wurde das von den meisten Landesarbeitsgerichten bejaht. Diese sprachen den Klägern, zumeist Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen, die Verzugspauschale gegenüber dem Arbeitgeber zu. Dabei wurde der Anspruch teilweise für die jeweiligen monatlichen Lohn-/Gehaltszahlungen bejaht, sodass alleine hierdurch 80,00 €, 120,00 € oder mehr gezahlt werden mussten.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.09.2018 – 8 AZR 26/18:

Dieser Praxis hat das Bundesarbeitsgericht mit der Entscheidung aus 2018 zunächst (vermeintlich) ein Ende bereitet. Das BAG vertritt die Auffassung, dass die Regelung des § 12a ArbGG spezieller sei und der allgemeinen Regelung des § 288 Abs.5 BGB vorgehe. Nach Ansicht des BAG haben Arbeitnehmer daher keinen Anspruch auf die Verzugspauschale, wenn der Arbeitgeber mit Lohn-/Gehaltszahlungen in Verzug ist.

Der Streit geht doch weiter:

In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wird dieser Auffassung allerdings ausdrücklich widersprochen, siehe etwa Arbeitsgericht Köln, Urteil v. 14.02.2019 – 8 Ca 4245/18; LAG Sachsen, Urteil vom 17.07.2019 – 2 Sa 364/18; Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 05.03.2019 – 6 Ca 6294/18.

Begründet wird das unter anderem mit dem vollkommen unterschiedlichen Regelungsgehalt der beiden Normen. Auch könne § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als zeitlich ältere Norm nicht § 288 Abs. 5 BGB als spätere Norm verdrängen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass § 288 Abs.5 BGB im Arbeitsrecht nicht anzuwenden ist, hätte das ausdrücklich geregelt werden müssen. Das sei aber nicht geschehen.

Fazit:

Viele Argumente sprechen dafür, bei Verzug des Arbeitgebers mit Lohn-/Gehaltszahlungen die zusätzliche Verzugspauschale geltend zu machen.

Für diese oder andere Fragen im Arbeitsrecht steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Redmer-Rupp gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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