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Außerhalb des Grundstücks erbrachte Handwerkerleistungen absetzbar?

  • 2 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion
  • Außerhalb des Haushalts in der Betriebsstätte des Handwerkers erbrachte Werkleistungen unterfallen nicht der Einkommensermäßigung.
  • Handwerkerleistungen, die in unmittelbarem und räumlichem Zusammenhang außerhalb des Grundstücks erbracht werden und dem Haushalt dienen, wie zum Beispiel Schneeräumarbeiten, können aber begünstigt sein.
  • Die Handwerkerleistung wird nur berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige diese durch Rechnung belegt und die Zahlung auf das Konto des Handwerkers nachweist.

Das Finanzgericht (FG) Nürnberg hat über die Absetzbarkeit von außerhalb des Haushalts erbrachten Handwerkerleistungen entschieden: In diesem Fall ging es um die Kosten einer Haustür, die außerhalb des Haushalts in der Betriebsstätte des Handwerkers hergestellt und anschließend im Haus der Kläger montiert wurde. Die Parteien stritten über die Frage, ob auch Aufwendungen, die der Handwerker in der Betriebsstätte erbringt, nach § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu ermäßigen sind.

Außerhalb des Haushalts in der Betriebsstätte erbrachte Werkleistungen

Das FG entschied (FG Nürnberg, Urteil v. 04.08.2017, Az.: 4 K 16/17), dass die Herstellung der Haustür im Betrieb des Handwerkers nicht nach § 35a Abs. 3 EStG ermäßigt ist, da sie nicht im räumlichen Bereich des Haushalts geleistet wurde. Die Herstellung der Tür erfolgte im 22 km entfernten Betrieb. Damit fehlte es nach Ansicht des FG am geforderten „räumlich-funktionalen“ Zusammenhang zum Haushalt.

Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Wegen

Anders hatte der Bundesgerichtshof (BFH) bei Reinigungsarbeiten und Schneeräumung von öffentlichen Wegen entschieden (BFH, Urteil v. 20.03.2014, Az.: VI R 55/12): Diese stehen im räumlich-funktionalen Zusammenhang, da Grundstückseigentümer zur Reinigung und Räumung der Wege bzw. Gehsteige vor ihren Grundstücken verpflichtet sind. Beauftragt der Steuerpflichtige hierzu Dienste, kann er die Kosten ermäßigend geltend machen. So können auch zum Beispiel die Kosten für die Beseitigung von Herbstlaub durch entsprechende Dienste steuermindernd Berücksichtigung finden.

Voraussetzungen zur Steuerermäßigung

Damit das Finanzamt die Handwerkerleistungen tatsächlich steuermäßigend berücksichtigt, muss der Steuerpflichtige dem Finanzamt diese Leistungen durch Rechnung nachweisen und beweisen, dass er diese Rechnung auch mit Zahlung auf das Konto des Handwerkers beglichen hat. Zum Nachweis der Zahlung kann zum Beispiel ein Kontoauszug reichen. Fehlt es an einer dieser beiden Voraussetzungen, erkennt das Finanzamt die Leistungen nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG nicht an.

Was tun bei gemischten Leistungen?

In dem vom FG Nürnberg entschiedenen Fall enthielt die Rechnung neben der Herstellung der Tür auch Leistungen für deren Montage im Haus. Die Arbeiten für die Montage im Haus hätten die steuerpflichtigen Kläger nach Ansicht des FG Nürnberg steuerermäßigend geltend machen können: Eine Berücksichtigung wäre nach Ansicht des FG aber nur möglich gewesen, wenn die Rechnung zumindest die Stunden für die Montage der Tür im Haus gesondert ausgewiesen hätte. Daran fehlte es und daher fanden die Montagearbeiten keine Berücksichtigung. Daher sollte der Steuerpflichtige bei gemischten Leistungen eine Handwerkerrechnung nach Erhalt darauf überprüfen, ob die Rechnung die Leistungen gesondert aufzählt, und gegebenenfalls reklamieren.

(FMA)

Foto(s): ©Fotolia.com

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