Ausstiegsmöglichkeiten aus ThomasLloyd Fonds
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Zahlreiche Anleger haben sich an ThomasLloyd Fonds, sei es als stiller Gesellschafter oder mit Genussrechten beteiligt.
Nicht selten wurden diese Beteiligungen als „Private Placement „ ohne einen durch die Bafin ( Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ) genehmigten Prospekt vertrieben.
Die Fondsgesellschaften der Anleger, ThomasLloyd-Töchter z.B. Cleantech, machten 2020 mit einer Ausnahme ein dickes Minus. Es handelt sich jeweils um GmbH & Co KGs und die Anleger beteiligten sich als Kommanditisten und steuerten Kommanditkapital bei.
Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft (CTI Vario D): die Netto-Rendite betrug Minus 27 Prozent, der Verlust lag bei 12,4 Millionen Euro. Wert der Anteile ist drastisch geschrumpft.
Fünfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft (Fondsname CTI 9 D): zum Jahresende 2020 wurde ein Minus von 80,5 Millionen Euro ausgewiesen. Auf Basis der GuV kommt ThomasLloyd in einem Schreiben an Anleger auf Minus 35 Prozent Netto-Rendite auf das durchschnittlich eingezahlte Kapital.
Das Kommanditkapital betrug bei der Fünften Cleantech 439,0 Millionen Euro. Verluste der Gesellschaft gehen zu Lasten des Kommanditkapitals. Anlegern stehen insgesamt nur noch etwa 35 Prozent von dem eingezahlten Geld.
Bei der Zweiten Cleantech drücken Verlustanteile die nach Entnahmen verbleibenden 67,6 Millionen Euro eingezahltes Kommanditkapital sogar auf nur noch 22,5 Millionen Euro.
Die Lage der Anleger bei der Cleantech Infrastrukturgesellschaft sieht noch schlechter aus: Ihre Gesellschaft wies zwar für 2020 einen Jahresüberschuss aus, Verluste belasten die Anteile der Anleger also in dem Jahr nicht. Aber ihr Kommanditkapital weist ohnehin keinen positiven Wert mehr auf.
Unwirksamkeit der Rangrücktrittklausel
Solche stille Beteiligung mit qualifizierter Rangrücktrittklausel beinhalten die Potenzierung der Risiken für Anleger.
In der Rechtsprechung setzt sich immer mehr die Ansicht durch, dass solche qualifizierten Rangrücktrittsklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen, für den Anleger überraschende Klauseln nach § 305c BGB beinhalten und somit unwirksam sind. Außerdem verstoßen diese Klauseln gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 S.2 BGB. Deshalb kann sich die Gesellschaft auf diese unwirksamen Klauseln nicht berufen.
Die Anleger haben möglicherweise wegen Verstoß gegen das KWG einen weiteren Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB, der auf die Rückzahlung der gesamten Einlage gerichtet ist, da die Thomas Lloyd Fondgesellschaften keine Erlaubnis im Sinne § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 KWG haben. Insofern muss sich der Anleger nicht auf das geringere Abfindungsbeträge verweisen lassen, wenn die Gesellschaft inzwischen Verluste gemacht hat.
Ausserdem hat BGH zwischenzeitlich in einem Urteil entschieden, dass qualifizierte Rangrücktrittsklauseln auch in Verträgen mit Gesellschaftern gegen das Transparenzgebot verstoßen und deshalb unwirksam sind.
Anlegern, die ihr Geld bei der Cleantech Infrastruktur Fund GmbH investiert haben, ist anzuraten, sich anwaltlichen Rat von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einzuholen.
Unsere spezialisierte Anwälte geben Ihnen gerne eine Ersteinschätzung zu ihrem Fall.
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