Ausübung von Gewerbe in der Mietwohnung

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Das Betreiben eines Gewerbes in einer Mietwohnung, das nach außen hin in Erscheinung tritt, bedarf auch dann der Zustimmung des Vermieters, wenn ein solcher Vorbehalt nicht im Mietvertrag geregelt ist. Dies hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 14.07.2009 (Az. VIII ZR 165/08) in einem Urteil entschieden.

Im Einzelfall kann der Vermieter jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet sein, eine Erlaubnis zu einer selbständigen Tätigkeit zu erteilen, wenn es sich nach Art und Umfang um eine Tätigkeit handelt, von der auch bei einem etwaigen Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnungsnutzung. 

Ein solcher Anspruch auf Gestattung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn in der Mietwohnung Mitarbeiter beschäftigt werden sollen.

Mirjam Rose

Rechtsanwältin 

Rechtsanwaltskanzlei Rose

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