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Auswärtiges Amt: Die Kosten für die Corona-Rückholflüge stehen fest

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Wer während der Covid-19 Pandemie im Ausland festsaß, konnte wegen der Flugbeschränkungen oft nur mithilfe eines Rückholfluges der Bundesregierung wieder nach Deutschland kommen. Nach dem Konsulargesetz ist hier ein Kostenbeitrag vorgesehen, den jeder Passagier mitzutragen hat. Es wurde bei manchen Botschaften sogar zur Planungssicherheit bereits eine kleine Anzahlung genommen.

Pauschalreisende können die Kosten wahrscheinlich von ihrem Reiseveranstalter zurückverlangen.

Die Schweiz hat die Rechnungen für die Rückholflüge schon verschickt: 380-1600 Euro

Nun hat das Auswärtige Amt in Deutschland reagiert und Preisliste für die Rückholflüge veröffentlicht:

  • Kanaren und Nordafrika: 200 Euro
  • Südliches Afrika und Karibik: 500 Euro
  • Südamerika und Asien: 600 Euro
  • Neuseeland und Australien: 1.000 Euro

Weitere Fragen und Antworten zum Reisen in Corona Zeiten:

Kann ich bei Fällen von Coronavirus von der Reise ohne Kosten zurücktreten?

Wenn die Airline den Flug oder von sich aus streicht, erhalten Sie selbstverständlich Ihr Geld zurück. Ansonsten besteht ein Anspruch nur, wenn es eine offizielle Reisewarnung für das entsprechende Reiseziel gibt.

Ebenso bei Pauschalreisen: Anspruch auf kostenfreies Stornieren besteht bei einer offiziellen Reisewarnung. Auch wenn Ihr Reiseveranstalter von sich aus den Urlaub absagt, erhalten Sie die Kosten selbstverständlich zurück. Kommt es zu erheblichen Änderungen im gebuchten Reiseplan oder ist die Reise unzumutbar, kann dies auch dazu führen, dass Sie von der Pauschalreise kostenfrei zurücktreten können.

Muss ich einen Reisegutschein akzeptieren?

Kurz und knapp: Nein, Urlauber müssen solch ein Reisegutschein aktuell nicht akzeptieren, weder bei einzelnen Flügen noch bei Pauschalreisen. Diese Meinung wird auch von der EU-Kommission eindeutig vertreten. 

Der Vorteil ist, dass Pauschalreisen auf der Grundlage des deutschen Reiserechts gebucht wurden. Gibt es eine offizielle Reisewarnung oder ist die Einreise in ein Land nicht mehr möglich, haben Kunden das Recht, die Reise kostenfrei zu stornieren. Entscheidend für die kostenlose Stornierung ist, dass die „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände“ zum Zeitpunkt der Reise noch vorliegen.

Auch Flugreisende, deren Flug aus der EU startet oder deren Fluggesellschaft Ihren Sitz in der Europäischen Union hat, können sich den Ticketpreis für einen gestrichenen Flug direkt von der Airline auszahlen lassen. Auch bei einem Einreiseverbot muss die Airline für den Flug bezahlen. Die EU-Fluggastverordnung regelt, dass der Kunde die Wahl zwischen einer Erstattung des Ticketpreises und einer alternativen Beförderung haben muss. Die Kosten für stornierte Flüge müssen sogar innerhalb einer Woche zurückgezahlt werden.

Gibt es ein generelles Kündigungs- oder Rücktrittsrecht?

Ob aufgrund der Einschränkungen durch „Corona“ ein Vertrag gekündigt oder zurückgetreten werden darf, lässt sich pauschal nicht beantworten. Ein „generelles“ Kündigungs- oder Rücktrittsrecht unabhängig von den konkreten Umständen dürfte sich auch in der jetzigen Situation nicht begründen lassen. Bei einer Pauschalreise haben Sie aber gute Chancen kostenfrei zurücktreten zu können.

Exkurs aus dem Arbeitsrecht: Kann der Arbeitnehmer einen bereits beantragten und genehmigten Urlaub zurücknehmen?

Ein vom Arbeitnehmer beantragter und vom Arbeitgeber bewilligter Urlaub kann nicht einseitig „zurückgenommen“ werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer wegen der Einschränkungen der Bewegungs- und Reisefreiheit zur Zeit nicht verreisen kann. Eine Verlegung des Urlaubs ist nur mit Einwilligung des Arbeitgebers möglich.

Foto(s): Jerry Zhang / https://unsplash.com/@z734923105

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